Im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet,
dass die Wirkung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eigentlich auf
Deutschland beschränkt ist.
Allerdings sind Urheber aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen (EWR)
gemäß § 120 Absatz 2 Nr. 2 UrhG in den Schutzbereich
des deutschen Urheberrechts einbezogen. Dies ist für die ausübenden
Künstler seit der so genannten "Phil-Collins-Entscheidung" des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannt. Der EuGH hat in dieser
Entscheidung festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten wegen des
europarechtlichen Diskriminierungsverbotes verwehrt ist, den
Urheberrechtsschutz davon abhängig zu machen, dass es sich um einen
Inländer handelt.
Nicht EU-Ausländer kommen grundsätzlich
gemäß § 121 Absatz 1 UrhG nur in den Genuss des Schutzes
des deutschen Urheberrechts, wenn das Werk erstmals in Deutschland
erschienen ist. Dieses so genannte "Ersterscheinensprinzip" stellt
mittlerweile allerdings die Ausnahme dar, da die meisten Ausländer
durch Staatsverträge, die eine Inländergleichbehandlung vorsehen,
geschützt sind - durch die "Revidierte Berner Übereinkunft" (RBÜ),
das "Welturheberrechtsabkommen" (WUA) oder durch das "TRIPS-Abkommen".
Gemäß § 121 Absatz 4 UrhG sind diese Staatsverträge
nämlich, die Deutschland ratifiziert hat, Teil des deutschen Rechts.
Durch die Inländergleichbehandlung werden die ausländischen Urheber
den deutschen Urhebern gleichgestellt, wenn deren Staaten diese
Abkommen ratifiziert haben (das sind fast alle Staaten).
Regelmäßig sind also Ausländer wie Deutsche durch das UrhG
geschützt. Dies ist auch deshalb wichtig, weil
Urheberrechtsverletzungen jeweils nach dem Recht beurteilt werden, in
dem die Urheberverletzung stattgefunden hat (so genanntes
Schutzlandprinzip). Im Internet führt dies aufgrund der weltweiten
Abrufbarkeit dazu, dass die Verletzung in jedem Land stattfindet, in
dem das Werk abrufbar ist und in dem hiergegen Schutz beansprucht
wird. Die Durchsetzung der Unterlassung im Ausland bereitet allerdings
vielfach praktische Schwierigkeiten. Insofern ist insbesondere für
den Bereich des Internets zu hoffen, dass eine Harmonisierung des
materiellen Rechts in internationaler Abstimmung erreicht wird.
Bei Rundfunksendungen, die gezielt in ein Nachbarland ausgestrahlt
werden, gilt allerdings dessen Urheberrecht. Zwar gelte im
Urheberrecht für den Rundfunk der Grundsatz, dass die Rechtsordnung
des Landes angewendet wird, von dem aus ein Programm ausgestrahlt
werde. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Programm von seinem
sprachlichen Inhalt her ausschließlich für das Nachbarland bestimmt
sei, von dort auch seine Werbeeinnahmen beziehe und im Sendeland kaum
empfangen werden könne (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken
vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 1 U 872/99-217).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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