Das Schlichtungsverfahren muss nicht durchgeführt werden, wenn die
Parteien ihren jeweiligen Sitz in zwei unterschiedlichen
Landgerichtsbezirken haben. Die Landgerichtsbezirke München I und II
gelten jedoch als ein Landgerichtsbezirk (Art. 2 Bayerisches
Schlichtungsgesetz, BaySchlG).
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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