Örtliche Beschränkung

Das Schlichtungsverfahren muss nicht durchgeführt werden, wenn die Parteien ihren jeweiligen Sitz in zwei unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben. Die Landgerichtsbezirke München I und II gelten jedoch als ein Landgerichtsbezirk (Art. 2 Bayerisches Schlichtungsgesetz, BaySchlG).

Zuletzt geändert am 10.02.2006

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