Offenbarungspflicht des Arbeitgebers

Auch den Arbeitgeber treffen im Einstellungsgespräch bestimmte Mitteilungspflichten. Das folgt vor allem aus der Fürsorgepflicht, die er als Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern hat.

So hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die Tätigkeiten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anfallen werden, und die Anforderungen, die an den Arbeitnehmer gestellt werden (z. B. überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft), zu informieren. Z

udem hat der Arbeitgeber offen zu legen, wenn er aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens, etwa bei drohender Insolvenz, möglicherweise nicht in der Lage sein wird, das Gehalt zu zahlen oder sogar der Verlust des angebotenen Arbeitsplatzes droht. Es gilt die Regel, dass der Arbeitgeber nur über Dinge informieren muss, die in seiner Sphäre liegen. Im Übrigen muss der Arbeitnehmer sich selbst informieren.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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