Auch den Arbeitgeber treffen im Einstellungsgespräch bestimmte
Mitteilungspflichten. Das folgt vor allem aus der Fürsorgepflicht,
die er als Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern hat.
So
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die Tätigkeiten, die im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses anfallen werden, und die
Anforderungen, die an den Arbeitnehmer gestellt werden (z. B.
überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft), zu informieren. Z
udem hat der Arbeitgeber offen zu legen, wenn er aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens, etwa bei drohender
Insolvenz, möglicherweise nicht in der Lage sein wird, das Gehalt zu
zahlen oder sogar der Verlust des angebotenen Arbeitsplatzes droht. Es
gilt die Regel, dass der Arbeitgeber nur über Dinge informieren muss,
die in seiner Sphäre liegen. Im Übrigen muss der Arbeitnehmer sich
selbst informieren.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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