Offenbarungspflicht des Bewerbers

Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich keine Verpflichtung für den Bewerber besteht, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.

Zur Offenbarung ist der Bewerber nur verpflichtet, soweit der Neuarbeitgeber erkennen kann, dass die von ihm verschwiegenen Umstände die Erfüllung angemessener Leistungserwartungen unmöglich machen oder von ausschlaggebender Bedeutung für die Besetzung des Arbeitsplatzes sind (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.1985, Aktenzeichen: 2 AZR 101/83).

Rechtstipp: Da die Rechtsprechung nur in sehr begrenztem Umfang Offenbarungspflichten annimmt, ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, nach allen wesentlichen Informationen ausdrücklich zu fragen. Es empfiehlt sich daher, Personalfragebögen einzuführen (siehe Abschnitt "Personalfragebogen").

Im nachfolgenden Abschnitt werden detailliert einzelne Hinweispflichten des Arbeitnehmers beleuchtet.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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