Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich keine
Verpflichtung für den Bewerber besteht, für ihn ungünstige
Umstände von sich aus mitzuteilen.
Zur Offenbarung ist der
Bewerber nur verpflichtet, soweit der Neuarbeitgeber erkennen kann,
dass die von ihm verschwiegenen Umstände die Erfüllung angemessener
Leistungserwartungen unmöglich machen oder von ausschlaggebender
Bedeutung für die Besetzung des Arbeitsplatzes sind (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.1985, Aktenzeichen: 2 AZR
101/83).
Rechtstipp: Da die Rechtsprechung nur in sehr
begrenztem Umfang Offenbarungspflichten annimmt, ist dem Arbeitgeber
dringend anzuraten, nach allen wesentlichen Informationen
ausdrücklich zu fragen. Es empfiehlt sich daher, Personalfragebögen
einzuführen (siehe Abschnitt "Personalfragebogen").
Im
nachfolgenden Abschnitt werden detailliert einzelne Hinweispflichten
des Arbeitnehmers beleuchtet.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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