Die offene Handelsgesellschaft (oHG) gilt als Standardrechtsform
für Unternehmer, die ein Handelsgewerbe mit Dritten zusammen
betreiben wollen, ohne dabei ihre Haftung zu beschränken. Das
Geschäft muss ein nach Art und Umfang in kaufmännischer
Weise eingerichteten Gewerbebetrieb sein, d.h. ohne
größeren logistischen Aufwand ist ein geordneter
Geschäftsablauf nicht möglich (z.B. bei einem
mittelgroßen bis großen Baustoffhandel).
Seit dem
1. Juli 1998 bestimmt § 105 Absatz 2 des
Handesgesetzbuches (HGB), dass auch Kleingewerbetreibende und
Grundstücksgesellschaften die Rechtsform der oHG wählen
können.
Auch bei der oHG ist die einfache Gründung
von Vorteil. Denn der Gesellschaftsvertrag ist, wie bei der
BGB-Gesellschaft, an keine bestimmte Form gebunden.
Die
Gesellschaft muss aber ins Handelsregister eingetragen werden
(§ 106 Absatz 1 HGB).
Viele HGB-Vorschriften
können zwar über die oHG durch gesellschaftsvertragliche
Regelungen umgangen werden, bestimmte Vorschriften des HGB, die das
Wesen der OHG betreffen, müssen jedoch unbedingt
berücksichtigt werden.
Ungünstig sind die
gesetzlichen Regelungen zur Haftung. Die Gesellschafter haften
für die Verbindlichkeiten der oHG, die im
Außenverhältnis entstanden sind, unmittelbar,
unbeschränkt und solidarisch (§ 128 Satz 1 und
Satz 2 HGB). Abweichende Vereinbarungen gegenüber Dritten
sind unwirksam.
Die Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie
ist grundbuch-, prozess-, und deliktsfähig und kann unter ihrem
Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124
Absatz 1 HGB). Daher haftet sie auch neben den Gesellschaftern mit dem
Gesellschaftsvermögen.
Bei der oHG ist
grundsätzlich jeder Gesellschafter (allein) zur Vertretung der
Gesellschaft berechtigt (Einzelvertretung), was die
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erhöht. Bei
Geschäften, die jedoch über den gewöhnlichen Betrieb
der Gesellschaft hinausgehen, ist stets die Zustimmung aller
Gesellschafter notwendig. Dies gilt ebenso für die Bestellung
einer Prokura. Da dies jedoch auch Gefahren in sich birgt
(eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten), können
Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung
ausgeschlossen werden (§ 125 Absatz 1 HGB). Ein solcher
Ausschluss muss jedoch ins Handelsregister eingetragen werden
(§ 106 Absatz 2 Nr. 4 HGB). Wird dies unterlassen,
kann sich gegenüber dem Geschäftspartner nicht auf den
Ausschluss berufen werden. Der von der Geschäftsführung
ausgeschlossene Gesellschafter hat jedoch ein Kontrollrecht
gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern
(§ 118 HGB).
Der Firmenname ist grundsätzlich
der Familienname mindestens eines Gesellschafters.
Die OHG muss
ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz "offene
Handelsgesellschaft" beifügen, wobei die Abkürzung
"oHG" ausreichend ist.
Nachteile dieser
Unternehmensform sind:
- Die oHG muss handelsrechtlich
Bücher führen
- Ein hohes gegenseitiges Vertrauen
der Gesellschafter ist nötig.
- Die oHG muss auf den
Geschäftsbriefen die Rechtsform, die Firma, den Sitz des
Unternehmens, die Handelsregisternummer und das Registergericht
angeben.
Vorteilhaft ist:
- Es ist keine
Mindesteinlage vorgeschrieben.
- Die oHG genießt in der
Regel hohe Kreditwürdigkeit.
- Bei der Gewerbesteuer hat
die oHG einen Freibetrag von 24.500 Euro, der Staffeltarif und das
gewerbesteuerliche Anrechnungsverfahren werden angewendet.
Die oHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und
-verpflichtete Partner, die in der Gesellschaft tätig sind.
Eine Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist
nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im
Gesellschaftsvertrag möglich.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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