Eine der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ähnliche
Gesellschaftsform ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Der
Unterschied liegt darin, dass die OHG ein Handelsgewerbe betreibt. Zur
Gründung bedarf es eines Vertrages, der aber nicht notariell
beglaubigt werden muss. Die OHG muss in das Handelsregister
eingetragen werden. Bei der OHG müssen sich wie bei der GbR
mindestens zwei Gesellschafter zusammenfinden. Gesetzliche Regelungen
zur OHG findet man in den §§ 105 bis 160 des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie ergänzend in den Vorschriften zur GbR
(§§ 705-740 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Es
besteht keine Verpflichtung für ein Mindestkapital. Für Schulden der
OHG wird zuerst mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Reicht dieses
zur Schuldentilgung nicht aus, so haftet jeder Gesellschafter mit
seinem Privatvermögen. Der Gewinn der OHG wird stets durch eine
Bilanz ermittelt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter werden
gesondert und einheitlich festgestellt und von den Gesellschaftern im
Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
Copyright www.valuenet.de