Offene Handelsgesellschaft

Eine der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ähnliche Gesellschaftsform ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Der Unterschied liegt darin, dass die OHG ein Handelsgewerbe betreibt. Zur Gründung bedarf es eines Vertrages, der aber nicht notariell beglaubigt werden muss. Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der OHG müssen sich wie bei der GbR mindestens zwei Gesellschafter zusammenfinden. Gesetzliche Regelungen zur OHG findet man in den §§ 105 bis 160 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie ergänzend in den Vorschriften zur GbR (§§ 705-740 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Es besteht keine Verpflichtung für ein Mindestkapital. Für Schulden der OHG wird zuerst mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Reicht dieses zur Schuldentilgung nicht aus, so haftet jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Der Gewinn der OHG wird stets durch eine Bilanz ermittelt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter werden gesondert und einheitlich festgestellt und von den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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