Das deutsche Kündigungsrecht beruht vor allem auf einer Abwägung
des Gesetzgebers: Nämlich der zwischen den Interessen des
Arbeitgebers und seiner unternehmerischen Freiheit einerseits und den
Interessen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz als der Basis
seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz andererseits.
Ergebnis dieser Abwägung ist, dass der Arbeitnehmer den Schutz des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießt - dieses andererseits aber
nicht für Kleinunternehmen gilt. In Kleinunternehmen kann also
grundsätzlich ohne irgendeine Begründung von beiden Seiten
gekündigt werden - soweit die allgemeinen Voraussetzungen der
Kündigung einschließlich ihres ordnungsgemäßen Zugangs und der
Einhaltung der Kündigungsfristen vorliegen.
Allerdings kann
sich auch bei Kleinbetrieben im Einzelfall etwas anderes aus dem
Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Nach § 611a des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht zudem ein Verbot
geschlechtsbezogener Benachteiligung, welches auch für die Kündigung
gilt.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil
aus dem Jahr 1998 betont, dass auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben
nicht schutzlos sind: Willkürliche oder auf sachfremden Erwägungen
beruhende Kündigungen sind unzulässig - auch wenn das KSchG nicht
greift.
Daneben gelten Einschränkungen für besondere
Gruppen, beispielsweise zugunsten von Schwerbehinderten und
Schwangeren (siehe hierzu ausführlich im Ratgeber "Kündigung Teil
2").
Wann das Kündigungsschutzgesetz konkret Anwendung
findet, verrät der nachfolgende Abschnitt.
Der Gegensatz zur
"ordentlichen" Kündigung ist die "außerordentliche" (= fristlose)
Kündigung. Um sie geht es im Abschnitt "Fristlose Kündigung" in
diesem Ratgeber.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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