Wer die Frage beantwortet haben möchte, was eine
Ordnungswidrigkeit im ist, muss zunächst § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes lesen. Danach sind
Verkehrsordnungswidrigkeiten Verstöße gegen verkehrsrechtlichen
Verordnungen.
Aber nicht alle Verkehrsverstöße stellen
Ordnungswidrigkeiten dar, sondern nur die Handlungen, die
ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit gekennzeichnet sind. Solche
Handlungen sind vor allem in
- § 49 Absatz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 69a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
und
- § 75 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
aufgeführt.
Dazu zählen beispielsweise:
-
Falschparken
- Rotlichtverstöße
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Vorfahrtsfehler
- das Missachten von Verkehrszeichen
- das Fahren ohne
Zulassung
- das Fahren mit abgelaufenem TÜV oder
Abgasuntersuchung (AU)
Regelmäßig werden neue
Ordnungswidrigkeiten aufgenommen, so etwa das Betreiben oder
betriebsbereite Führen von Radarwarngeräten (§ 23
Absatz 1b, 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO) und das Benutzen
eines Mobiltelefons während der Fahrt (§§ 23 Absatz 1a,
49 Absatz 1 Nr. 22 StVO). Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm
hat hierzu festgestellt, dass es für die Beurteilung, ob eine
"Benutzung" des Mobiltelefons vorliegt, alleine darauf ankommt, ob das
Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Somit ist jede
Nutzung des Telefons betroffen, sei es, dass das Telefon als Telefon,
Organisator, oder auch als Internetzugang genutzt wird (Beschluss des
OLG Hamm vom 25.11.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1005/02).
Rechtstipp: Neue Vorschriften sind bereits für Mitte 2006
beschlossen. Ab dann muss das Fahrzeug den "Wetterverhältnissen"
entsprechend mit "geeigneter Bereifung und Frostschutzmittel in der
Scheibenwaschanlage" ausgestattet sein. Aus der neuen Bestimmung
ergibt sich aber keine Winterreifen-Pflicht. Eine nähere
Erläuterung, was "geeignete Bereifung" bedeutet, enthält das Gesetz
ebenso nicht wie eine Beschreibung der "Wetterverhältnisse" und eine
Bestimmung des Konzentratwertes von Frostschutz in der
Scheibenwaschanlage. So werden wohl Gerichte klären müssen, was
"geeignet" ist und was nicht.
Zuständig für
Verkehrsordnungswidrigkeiten ist gemäß § 26 Absatz 1
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Polizei.
Unterstützt wird sie von den Beauftragten der örtlichen
Parküberwachung. Die Parküberwachung ist, wie ihr Name schon sagt,
zuständig für Parkverstöße, nicht für andere Verkehrsverstöße.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung oder mit
einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Was ist der Unterschied? Die
kommenden Abschnitte verraten es.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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