Ordnungswidrigkeiten

Wer die Frage beantwortet haben möchte, was eine Ordnungswidrigkeit im ist, muss zunächst § 24 des Straßenverkehrsgesetzes lesen. Danach sind Verkehrsordnungswidrigkeiten Verstöße gegen verkehrsrechtlichen Verordnungen.

Aber nicht alle Verkehrsverstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, sondern nur die Handlungen, die ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit gekennzeichnet sind. Solche Handlungen sind vor allem in

  • § 49 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    und
  • § 75 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

aufgeführt.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Falschparken
  • Rotlichtverstöße
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Vorfahrtsfehler
  • das Missachten von Verkehrszeichen
  • das Fahren ohne Zulassung
  • das Fahren mit abgelaufenem TÜV oder Abgasuntersuchung (AU)

Regelmäßig werden neue Ordnungswidrigkeiten aufgenommen, so etwa das Betreiben oder betriebsbereite Führen von Radarwarngeräten (§ 23 Absatz 1b, 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO) und das Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt (§§ 23 Absatz 1a, 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO). Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu festgestellt, dass es für die Beurteilung, ob eine "Benutzung" des Mobiltelefons vorliegt, alleine darauf ankommt, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Somit ist jede Nutzung des Telefons betroffen, sei es, dass das Telefon als Telefon, Organisator, oder auch als Internetzugang genutzt wird (Beschluss des OLG Hamm vom 25.11.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1005/02).

Rechtstipp: Neue Vorschriften sind bereits für Mitte 2006 beschlossen. Ab dann muss das Fahrzeug den "Wetterverhältnissen" entsprechend mit "geeigneter Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage" ausgestattet sein. Aus der neuen Bestimmung ergibt sich aber keine Winterreifen-Pflicht. Eine nähere Erläuterung, was "geeignete Bereifung" bedeutet, enthält das Gesetz ebenso nicht wie eine Beschreibung der "Wetterverhältnisse" und eine Bestimmung des Konzentratwertes von Frostschutz in der Scheibenwaschanlage. So werden wohl Gerichte klären müssen, was "geeignet" ist und was nicht.

Zuständig für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Polizei. Unterstützt wird sie von den Beauftragten der örtlichen Parküberwachung. Die Parküberwachung ist, wie ihr Name schon sagt, zuständig für Parkverstöße, nicht für andere Verkehrsverstöße.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Was ist der Unterschied? Die kommenden Abschnitte verraten es.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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