Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Gerüche muss hingenommen
werden, wenn die Störung durch einen ortsüblichen "Duft" verursacht
wird und die Beseitigung der Beeinträchtigung dem "Störer"
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Die Beurteilung einer
Beeinträchtigung als ortsüblich ergibt sich durch einen Vergleich
des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks
(Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachzulesen in: NJW 1976,
Seite 1205). Entscheidend ist das tatsächliche Gepräge einer
Gegend etwa als Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebiet.
Dabei
können jedoch bereits einzelne Betriebe eine Gegend "prägen", wenn
sie eine beherrschende Ausstrahlung für das Gebiet besitzen, etwa
eine: Fabrik (Urteil des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in:
BGHZ 15, Seite 146), eine Mülldeponie (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 13.12.1979, Aktenzeichen: III ZR 95/78)
oder landwirtschaftliche Betriebe (Urteil des Bundesgerichtshofs,
veröffentlicht in BGHZ 117, Seite 110). Gehen somit von
einer Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung nach Art und Umfang
etwa gleichartige Beeinträchtigungen aus oder prägt ein großer
Betrieb die umliegende Gegend, so ist die Beeinträchtigung als
ortsüblich anzusehen und damit nur angreifbar, wenn dem "Störer"
Maßnahmen zur Unterbindung der Störung wirtschaftlich zuzumuten
sind.
Als Abhilfemöglichkeiten kommen regelmäßig technische
oder organisatorische Lösungen in Betracht.
Bei der Prüfung
der Zumutbarkeit berücksichtigen die Gerichte vor allem die
jeweiligen Vor- und Nachteile der zu treffenden Maßnahme und die
Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen (nicht des konkreten)
Benutzers des emittierenden Grundstücks (Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, veröffentlicht in: OLGZ 80,
Seite 16).
Außerdem muss der zu treffende Aufwand für die
Beseitigung der Störung in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit
der Auflage angestrebtem Erfolg stehen. Die Juristen sprechen hier vom
so genannten "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz".
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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