Ortsüblichkeit

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Gerüche muss hingenommen werden, wenn die Störung durch einen ortsüblichen "Duft" verursacht wird und die Beseitigung der Beeinträchtigung dem "Störer" wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Die Beurteilung einer Beeinträchtigung als ortsüblich ergibt sich durch einen Vergleich des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks (Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachzulesen in: NJW 1976, Seite 1205). Entscheidend ist das tatsächliche Gepräge einer Gegend etwa als Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebiet.

Dabei können jedoch bereits einzelne Betriebe eine Gegend "prägen", wenn sie eine beherrschende Ausstrahlung für das Gebiet besitzen, etwa eine: Fabrik (Urteil des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in: BGHZ 15, Seite 146), eine Mülldeponie (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.1979, Aktenzeichen: III ZR 95/78) oder landwirtschaftliche Betriebe (Urteil des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in BGHZ 117, Seite 110). Gehen somit von einer Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung nach Art und Umfang etwa gleichartige Beeinträchtigungen aus oder prägt ein großer Betrieb die umliegende Gegend, so ist die Beeinträchtigung als ortsüblich anzusehen und damit nur angreifbar, wenn dem "Störer" Maßnahmen zur Unterbindung der Störung wirtschaftlich zuzumuten sind.

Als Abhilfemöglichkeiten kommen regelmäßig technische oder organisatorische Lösungen in Betracht.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit berücksichtigen die Gerichte vor allem die jeweiligen Vor- und Nachteile der zu treffenden Maßnahme und die Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen (nicht des konkreten) Benutzers des emittierenden Grundstücks (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, veröffentlicht in: OLGZ 80, Seite 16).
Außerdem muss der zu treffende Aufwand für die Beseitigung der Störung in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Auflage angestrebtem Erfolg stehen. Die Juristen sprechen hier vom so genannten "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz".

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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