Von Orten aus, die für das Publikum allgemein zugänglich, besteht
das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Lichtbild zu
vervielfältigen. Dieses Recht - eine weitere Schranke des
Urheberrechts - folgt aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Hat aber der Fotograf ein Bauwerk von einer gegenüber liegenden
Wohnung aus fotografiert, so ist dies laut Bundesgerichtshof (BGH) von
der Panoramafreiheit, die § 59 UrhG schützen will, nicht
gedeckt. Die Norm sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem
Vergütungsinteresse des Urhebers und dem Umstand, dass dem Publikum
ein Bauwerk ein stückweit gewidmet sei - insofern es nämlich von der
Straße aus sichtbar ist. Andere Blickwinkel dagegen seien nicht von
dieser Beschränkung des Urheberrechts erfasst. Genauso wenig wie
Innenaufnahmen ohne weiteres vervielfältigt und verbreiten werden
dürfen, sei es erlaubt, Ansichten zu fotografieren, die von der
Straße allgemein nicht zu sehen sind (Urteil des BGH vom 05.06.2003,
Aktenzeichen: I ZR 192/00).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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