Panoramafreiheit

Von Orten aus, die für das Publikum allgemein zugänglich, besteht das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Lichtbild zu vervielfältigen. Dieses Recht - eine weitere Schranke des Urheberrechts - folgt aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Hat aber der Fotograf ein Bauwerk von einer gegenüber liegenden Wohnung aus fotografiert, so ist dies laut Bundesgerichtshof (BGH) von der Panoramafreiheit, die § 59 UrhG schützen will, nicht gedeckt. Die Norm sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Vergütungsinteresse des Urhebers und dem Umstand, dass dem Publikum ein Bauwerk ein stückweit gewidmet sei - insofern es nämlich von der Straße aus sichtbar ist. Andere Blickwinkel dagegen seien nicht von dieser Beschränkung des Urheberrechts erfasst. Genauso wenig wie Innenaufnahmen ohne weiteres vervielfältigt und verbreiten werden dürfen, sei es erlaubt, Ansichten zu fotografieren, die von der Straße allgemein nicht zu sehen sind (Urteil des BGH vom 05.06.2003, Aktenzeichen: I ZR 192/00).

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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