Bei einem Unfall mit einem geparkten Auto ist der Geschädigte im
Regelfall nicht anwesend. In diesem Fall trifft den Unfallbeteiligten
eine Wartepflicht aus § 142 Absatz 1 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB). Die Dauer der Wartepflicht hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Höhe des
eingetretenen Schadens und davon, wie lange dem Schadensverursacher
ein Warten zuzumuten ist. Eine Angabe von Faustregeln ist daher nicht
angebracht. Eine Wartepflicht besteht deshalb selbst dann, wenn mit
dem Erscheinen von Personen nicht gerechnet werden kann, die die
nötigen Feststellungen treffen können. Bei geringen Schäden bis 200
Euro und ohne Verletzten wird beispielsweise ein Warten von 15 Minuten
als meist ausreichend angesehen (Beschluss des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 06.03.2001, Aktenzeichen: Ss 64/01), darüber ist
schon 30 bis 45 Minuten zu warten, gehen Verletzte oder gar
Schwerverletzte aus dem Unfall hervor, werden von den Gerichten bis zu
zwei Stunden Warten auf die Polizei verlangt (auch wenn die Verletzten
vorher schon abtransportiert wurden).
Rechtstipp: Sie können
die Wartezeit dadurch abkürzen, dass Sie die Polizei verständigen.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite. Ein Zettel an der
Windschutzscheibe ohne zu warten reicht in keinem Fall.
Entfernt sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Wartefrist, so
muss er die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachholen
(§ 142 Absatz 2 StGB). Unverzüglich heißt immer ohne
schuldhaftes Zögern, also so bald wie möglich. Das gleiche gilt,
wenn der Unfallbeteiligte sich vor Ablauf der Wartefrist berechtigt
oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. Dies kommt in Betracht,
wenn ein Verletzter versorgt werden muss.
Der Pflicht zum
nachträglichen Ermöglichen der Feststellungen kommt der
Unfallbeteiligte dadurch nach, dass er (nach Ablauf der Wartezeit) die
Polizei informiert und am beschädigten Fahrzeug seine Daten
hinterlässt.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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