Partnerschaft

Angehörige freier Berufe können sich in einer Partnerschaft gemäß § 1 Absatz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) zusammenschließen. Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag ist nach § 3 PartGG und die Eintragung ins Partnerschaftsregister (über Notar) nach § 7 PartGG Pflicht. Ähnlich wie bei der OHG haften die Partner auch mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt allerdings nicht für Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit der einzelnen Selbstständigen.

Mangels Gewerbeanmeldung muss sich die Partnerschaft unmittelbar beim Finanzamt melden. Es handelt sich in der Regel um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auf die einzelnen Partner verteilt werden. In diesen Fällen kann der Gewinn unabhängig von Umsatzgrößen mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgen, es besteht keine Gewerbesteuerpflicht.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

Copyright www.valuenet.de