Angehörige freier Berufe können sich in einer Partnerschaft
gemäß § 1 Absatz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
(PartGG) zusammenschließen. Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag
ist nach § 3 PartGG und die Eintragung ins
Partnerschaftsregister (über Notar) nach § 7 PartGG Pflicht.
Ähnlich wie bei der OHG haften die Partner auch mit ihrem
Privatvermögen. Dies gilt allerdings nicht für Haftpflichtansprüche
aus der Tätigkeit der einzelnen Selbstständigen.
Mangels
Gewerbeanmeldung muss sich die Partnerschaft unmittelbar beim
Finanzamt melden. Es handelt sich in der Regel um Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit, die im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung auf die einzelnen Partner verteilt
werden. In diesen Fällen kann der Gewinn unabhängig von
Umsatzgrößen mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgen,
es besteht keine Gewerbesteuerpflicht.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
Copyright www.valuenet.de