Mit Erlass des Gesetzes über die Partnerschaftsgesellschaften
(PartGG) von 1995 hat der Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform zur
Verfügung gestellt, die den Bedürfnissen der Freiberufler
Rechnung tragen soll. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der
sich die Angehörigen der freien Berufe zur Ausübung der
freien Berufe zusammenschließen. Zu den freien Berufen
zählen u.a. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater
(§ 1 Absatz 2 PartGG).
Obwohl die Partner für
Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der
Partnerschaftsgesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich
haften (§ 8 Absatz 1 PartGG), was für die Partner
eher ungünstig ist, sehen die Absätze 2 und 3 des § 8
PartGG dennoch Haftungsbeschränkungen vor. So ist die Haftung
für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung innerhalb
der Partnerschaft auf denjenigen beschränkt, der die berufliche
Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu
überwachen hat (§ 8 Absatz 2 PartGG).
Für einzelne Berufsgruppen kann das Gesetz eine beschränkte
Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung
vorsehen; dies aber nur, wenn durch das entsprechende Gesetz zugleich
eine Pflicht zur Berufsausübung begründet wird. Die Haftung
kann dann auf einen Höchstbetrag begrenzt werden (§ 8
Absatz 3 PartGG).
Nach dem für die BGB-Gesellschaft
ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, das bereits im Abschnitt
"Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" zitiert wurde
(Urteil des BGH vom 07.04.2003, Aktenzeichen: II ZR 56/02) haften auch
bei der Partnerschaftsgesellschaft neu eintretende Gesellschafter
für bereits begründete Verbindlichkeiten zusammen mit den
Altschuldnern. Offen bleibt aber, ob diese unbeschränkte Haftung
auch für die beruflichen Haftungsfälle gilt.
Die
Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern bestimmen sich
primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag bedarf der
Schriftform und sollte mindestens den Namen und Sitz der
Partnerschaft, die Namen der Partner, deren Anschrift und den in der
Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Gegenstand der
Partnerschaft enthalten. Das PartGG lässt den Partnern eine
weitreichende Gestaltungsfreiheit beim Abschluss des
Gesellschaftsvertrages. Es können sich aber Einschränkungen
aus dem einschlägigen Berufsrecht ergeben. In Ermangelung
besonderer Vereinbarungen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse
nach den Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft
(§ 6 Absatz 3 PartGG).
Obwohl die
Partnerschaftsgesellschaft Personengesellschaft und damit nicht
rechtsfähig ist, wird sie quasi wie eine selbständige
Rechtspersönlichkeit behandelt. Sie kann Rechte erwerben,
Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Außerdem
ist sie insolvenzfähig (§ 7 Absatz 2 PartGG, § 124
HGB). Für die Vertretung der Gesellschaft gelten die
Vertretungsregelungen der oHG, d.h. jeder Partner kann im Zweifel die
Partnerschaft allein vertreten (§ 7 Absatz 3 PartGG,
§ 125 Absätze 1 und 2 HGB).
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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