Möchte man ein Patent in Deutschland anmelden, so hat man hierzu
die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder den
Patentinformationszentren erhältlichen Vordrucke zu verwenden. Dort
ist außerdem ein Merkblatt zur Patentanmeldung erhältlich. Formulare
für eine deutsche Anmeldung können auch auf der Internetpräsenz des
DPMA abgerufen werden (www.patentamt.de). Die Anmeldung ist dann beim
DPMA einzureichen.
Europäische oder internationale Patente
können neben dem DPMA auch beim Europäischen Patentamt (EPA)
angemeldet werden, die internationale Anmeldung kann auch direkt bei
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO) erfolgen.
Rechtstipp: Das DPMA nimmt deutsche und europäische
Patentanmeldungen mittlerweile alternativ zum Verfahren in Schriftform
auch elektronisch - per E-Mail oder auf elektronischem Datenträger -
entgegen. Das elektronische Verfahren ist etwas kostengünstiger
(siehe nachfolgender Abschnitt). Die Voraussetzungen sind im Detail in
der Patentverordnung (PatV) festgelegt.
Bei der Anmeldung sind
folgende Unterlagen einzureichen (§ 34 Patentgesetz, PatG):
- der Erteilungsantrag, mit einem Titel für die Erfindung, den
gestellten Anträgen und der Anschrift des Anmelders
- die
Patentansprüche, in denen der Erfindungsgegenstand definiert ist
- die Beschreibung des technischen Gebiets der Erfindung
- die Darstellung des momentanen Standes der Technik und des
Problems ( nur soweit vom Patentamt gefordert)
- die Aufgabe
der Erfindung und die Erläuterung der Lösung des Problems
- Zeichnungen und Modelle (nur, wenn sie durch das DPMA
nachgefordert wurden)
- die Zusammenfassung, also eine
Kurzbeschreibung des technischen Inhalts, die in der
Offenlegungsschrift oder der Patentschrift abgedruckt wird und der
Information der Öffentlichkeit dient
- die Erfinderbenennung
(auch wenn eine Firma ein Patent anmeldet)
- eine Vollmacht,
wenn die Anmeldung nicht vom Anmeldenden selbst eingereicht wird
Grundsätzlich darf bei der Anmeldung nicht auf Unterlagen
außerhalb der Anmeldung Bezug genommen werden. Ausnahmen sind nur
sehr selten zulässig, etwa bei sehr umfangreichen Normvorschriften
(Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13.11.2002, Aktenzeichen:
20 W (pat) 25/00).
Mit der Anmeldung ist die
Anmeldegebühr zu entrichten (Näheres dazu im nachfolgenden
Abschnitt).
Rechtstipp: Es gibt zahlreiche Beratungsstellen in
Deutschland, wo eine erste - oft sogar kostenlose - Beratung in
Patentfragen möglich ist. Solche Stellen beraten auch über die
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit oder übernehmen unter
Umständen die Vorfinanzierung des Patents.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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