Patentanmeldung

Möchte man ein Patent in Deutschland anmelden, so hat man hierzu die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder den Patentinformationszentren erhältlichen Vordrucke zu verwenden. Dort ist außerdem ein Merkblatt zur Patentanmeldung erhältlich. Formulare für eine deutsche Anmeldung können auch auf der Internetpräsenz des DPMA abgerufen werden (www.patentamt.de). Die Anmeldung ist dann beim DPMA einzureichen.

Europäische oder internationale Patente können neben dem DPMA auch beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden, die internationale Anmeldung kann auch direkt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO) erfolgen.

Rechtstipp: Das DPMA nimmt deutsche und europäische Patentanmeldungen mittlerweile alternativ zum Verfahren in Schriftform auch elektronisch - per E-Mail oder auf elektronischem Datenträger - entgegen. Das elektronische Verfahren ist etwas kostengünstiger (siehe nachfolgender Abschnitt). Die Voraussetzungen sind im Detail in der Patentverordnung (PatV) festgelegt.

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen (§ 34 Patentgesetz, PatG):

  • der Erteilungsantrag, mit einem Titel für die Erfindung, den gestellten Anträgen und der Anschrift des Anmelders
  • die Patentansprüche, in denen der Erfindungsgegenstand definiert ist
  • die Beschreibung des technischen Gebiets der Erfindung
  • die Darstellung des momentanen Standes der Technik und des Problems ( nur soweit vom Patentamt gefordert)
  • die Aufgabe der Erfindung und die Erläuterung der Lösung des Problems
  • Zeichnungen und Modelle (nur, wenn sie durch das DPMA nachgefordert wurden)
  • die Zusammenfassung, also eine Kurzbeschreibung des technischen Inhalts, die in der Offenlegungsschrift oder der Patentschrift abgedruckt wird und der Information der Öffentlichkeit dient
  • die Erfinderbenennung (auch wenn eine Firma ein Patent anmeldet)
  • eine Vollmacht, wenn die Anmeldung nicht vom Anmeldenden selbst eingereicht wird

Grundsätzlich darf bei der Anmeldung nicht auf Unterlagen außerhalb der Anmeldung Bezug genommen werden. Ausnahmen sind nur sehr selten zulässig, etwa bei sehr umfangreichen Normvorschriften (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13.11.2002, Aktenzeichen: 20 W (pat) 25/00).

Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten (Näheres dazu im nachfolgenden Abschnitt).

Rechtstipp: Es gibt zahlreiche Beratungsstellen in Deutschland, wo eine erste - oft sogar kostenlose - Beratung in Patentfragen möglich ist. Solche Stellen beraten auch über die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit oder übernehmen unter Umständen die Vorfinanzierung des Patents.

Zuletzt geändert am 01.05.2006

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