Ein Patent gibt dem Inhaber zum einen ein Benutzungsrecht und zum
anderen ein Verbotsrecht gegen Dritte, die unberechtigt die Erfindung
herstellen, verkaufen oder gebrauchen.
Wird das Patent - ohne
die Zustimmung des Patentinhabers - hergestellt, angeboten, verkauft,
gebraucht oder zu einem dieser Zwecke importiert oder auch nur
besessen, liegt eine Patentverletzung vor. Ausgenommen ist die
Verwendung zu Versuchszwecken und der rein privaten Gebrauch.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist das Verbot des Anbietens nach
§ 9 des Patentgesetzes (PatG) beispielsweise dann verletzt, wenn
ein Werbeprospekt verteilt wird, das eine Darstellung eines
Erzeugnisses enthält, welches dem Gegenstand des Patents entspricht.
Dabei sei es unerheblich, ob das Werbemittel die Merkmale des Patents
offenbart, solange bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis
dargestellt wird, das diese Merkmale aufweist (Urteil des BGH vom
16.09.2003, Aktenzeichen X ZR 179/02).
Eine Verletzung liegt
auch vor, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung
seiner Vorrichtung empfiehlt als im Patent vorgesehen, solange die
Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (Urteil des BGH vom
13.12.2005, Aktenzeichen: X ZR 14/02).
Bei einem
Europäischen Patent ist eine Besonderheit zu beachten. Europäisches
Patent bedeutet nämlich nicht, dass es ein gesamteuropäisches Patent
als solches ist, sondern es stellt vielmehr ein Bündel nationaler
Patente dar. Der Inhaber muss sich immer in dem Land gerichtlich zur
Wehr setzen, in dem die Patentrechtsverletzung auch aufgetreten ist
(Territorialprinzip - siehe Abschnitt "Erteilungsverfahren"). Das DPMA
entscheidet nur über die Erteilung und den Bestand der Schutzrechte,
bei einer eventuellen Schutzrechtsverletzung ist das DPMA nicht
zuständig.
Um sein Recht in Deutschland durchzusetzen, muss
man sich an das jeweils zuständige Landgericht wenden
(§ 143 Absatz 1 PatG). In jedem Bundesland gibt es
hierfür ein spezielles Landgericht, das für Patentverletzungsklagen
zuständig ist (§ 143 Absatz 2 PatG).
Sollten
Dritte das Patent des Inhabers verletzen, so stehen dem Inhaber eine
ganze Reihe von Ansprüchen gegen den Patentverletzer zu.
Das
Patentgesetz (PatG) sieht unter anderem folgende Ansprüche für den
Patentinhaber vor:
- einen Unterlassungsanspruch
(§ 139 Absatz 1 PatG)
- einen
Schadensersatzanspruch (§ 139 Absatz 2 PatG)
- einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b
PatG)
- einen Vernichtungsanspruch (§ 140a PatG)
Rechtstipp: Zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte kann
der Patentinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen. Sie kann
zügig und ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen
werden, allerdings kann der Antragsgegner durch Widerspruch die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über
die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist.
Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der
Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 Zivilprozessordnung
(ZPO) allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.
Hinweis: Im gerichtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang. Sie
müssen also einen Rechtsanwalt (keinen Patentanwalt) beauftragen, um
Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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