Die vom Arbeitgeber zu zahlende Steuerpauschale in Höhe von
2 Prozent umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer.
Der Pauschalsatz gilt nur, wenn der Arbeitgeber
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Hat der
Arbeitgeber solche Pauschalbeiträge nicht zu zahlen, beispielsweise
weil durch mehrerer geringfügige Beschäftigungen des Arbeitnehmers
die 400-Euro-Grenze überschritten wird, kann der Arbeitslohn pauschal
mit 20 Prozent versteuert werden.
Die Pauschalsteuer wird
zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der
Bundesknappschaft beim Arbeitgeber eingezogen. Diese teilt die
Pauschalsteuer auf, und zwar 90 Prozent auf Lohnsteuer und
jeweils fünf Prozent auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Hinweis: Die Pauschalsteuer wird beim Minijobber nicht im
Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verrechnet. Denn der
400-Euro-Lohn bleibt hier steuerfrei und unterliegt auch nicht dem
Progressionsvorbehalt für das übrige Einkommen.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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