Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig, also mit der
Hand, vom Erblasser geschrieben werden. Das strenge Erfordernis der
eigenhändigen Niederschrift hat den Zweck vor Fälschungen und
Änderungen durch Dritte zu schützen. Die persönlichen Schriftzüge
dienen der Identifikation des Erblassers. Allein eine eigenhändige
Unterschrift reicht nicht.
Ein Testament kann weder mit
Schreibmaschine noch in Blindenschrift, noch in anderer mechanischer
oder elektronischer Form erstellt werden. Die Eigenhändigkeit ist
vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments nachprüfen zu können.
Deshalb kann auch die Durchschrift (Blaupause) eines eigenhändigen
Testaments selbst Testament sein, sofern sie auf einem ernstlichen
Testierwillen des Erblassers beruht und nicht nur Entwurf oder bloße
Abschrift ist. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Fotokopie, da
diese allein mechanisch hergestellt wird.
Bei einem teils
eigenhändig, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist
der eigenhändige Teil gültig, sofern der formgerecht verfasste Teil
des Testaments für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (Urteil des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.04.2003,
Aktenzeichen: 3 W 48/03).
Personen, die des Schreibens
und Lesens nicht mächtig sind, können kein eigenhändiges Testament
errichten. Gleiches gilt für Blinde. Dieser Personenkreis ist an das
öffentliche Testament gebunden.
Die eigenhändige
Niederschrift muss gemäß § 2247 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend handschriftlich unterschrieben
sein, sonst ist das Testament gemäß § 125 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) nichtig. Die Unterschrift soll den Vor- und den
Nachnamen des Erblassers enthalten. Sie ist jedoch auch in anderer
Weise, beispielsweise durch Verwendung von Kürzeln, wirksam, wenn
Identität und Ernstlichkeit der Erklärung festgestellt werden
können. Fehlt die Unterschrift ganz, ist das Testament immer
unwirksam. Das gilt auch dann, wenn es sich etwa in einem mit einer
Unterschrift versehenen Briefumschlag befindet (Beschluss des
Bayerischen Obersten Landgerichts vom 12.08.2002, Aktenzeichen:
1 ZBR 66/02).
Allerdings muss ein Testament nicht "am
Stück" errichtet werden, sondern kann auch "nach und nach" entstanden
sein, solange die Unterschrift am Ende geleistet wird. So kann der
Erblasser auch ein früheres Schriftstück durch eigenhändige
Ergänzungen und seiner Unterschrift zu seinem nunmehr gewollten
Testament machen (weitgehend: Urteil des Bundesgerichtshofs vom
12.03.1981, Aktenzeichen: IVa ZR 111/80).
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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