Persönliche Errichtung

Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig, also mit der Hand, vom Erblasser geschrieben werden. Das strenge Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift hat den Zweck vor Fälschungen und Änderungen durch Dritte zu schützen. Die persönlichen Schriftzüge dienen der Identifikation des Erblassers. Allein eine eigenhändige Unterschrift reicht nicht.

Ein Testament kann weder mit Schreibmaschine noch in Blindenschrift, noch in anderer mechanischer oder elektronischer Form erstellt werden. Die Eigenhändigkeit ist vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments nachprüfen zu können. Deshalb kann auch die Durchschrift (Blaupause) eines eigenhändigen Testaments selbst Testament sein, sofern sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht und nicht nur Entwurf oder bloße Abschrift ist. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Fotokopie, da diese allein mechanisch hergestellt wird.

Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern der formgerecht verfasste Teil des Testaments für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 3 W 48/03).

Personen, die des Schreibens und Lesens nicht mächtig sind, können kein eigenhändiges Testament errichten. Gleiches gilt für Blinde. Dieser Personenkreis ist an das öffentliche Testament gebunden.

Die eigenhändige Niederschrift muss gemäß § 2247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend handschriftlich unterschrieben sein, sonst ist das Testament gemäß § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. Die Unterschrift soll den Vor- und den Nachnamen des Erblassers enthalten. Sie ist jedoch auch in anderer Weise, beispielsweise durch Verwendung von Kürzeln, wirksam, wenn Identität und Ernstlichkeit der Erklärung festgestellt werden können. Fehlt die Unterschrift ganz, ist das Testament immer unwirksam. Das gilt auch dann, wenn es sich etwa in einem mit einer Unterschrift versehenen Briefumschlag befindet (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 12.08.2002, Aktenzeichen: 1 ZBR 66/02).

Allerdings muss ein Testament nicht "am Stück" errichtet werden, sondern kann auch "nach und nach" entstanden sein, solange die Unterschrift am Ende geleistet wird. So kann der Erblasser auch ein früheres Schriftstück durch eigenhändige Ergänzungen und seiner Unterschrift zu seinem nunmehr gewollten Testament machen (weitgehend: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1981, Aktenzeichen: IVa ZR 111/80).

Zuletzt geändert am 22.05.2007

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