In mittelgroßen und größeren Unternehmen werden die Fragen im
Rahmen des Auswahlverfahrens häufig mittels eines vorgefertigten
Fragebogens gestellt. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass dem
Bewerber mit der Einladung zum Bewerbungsgespräch ein Fragebogen
übersandt wird, den er schriftlich ausfüllen und an den
Personalverantwortlichen entweder zurücksenden oder zum
Bewerbungstermin mitbringen soll.
Es ist aber auch möglich,
dem Bewerber einen vorgefertigten Fragebogen erst im
Bewerbungsgespräch selbst zu übergeben. Die dort aufgeführten
Fragen sind dann mündlich zu beantworten, was für den potenziellen
Arbeitgeber den Vorteil hat, dass der Bewerber sich seine Antworten
nicht zurechtlegen kann.
Für die Zulässigkeit des Inhalts
solcher Fragebögen gilt das zur Zulässigkeit von mündlichen Fragen
im Bewerbungsgespräch Gesagte entsprechend.
Zu beachten ist
jedoch, dass in dem Fall, in dem sich der Arbeitgeber dazu
entscheidet, einen Personalfragebogen für die Bewerberauswahl zu
benutzen, der Betriebsrat (soweit vorhanden) zu beteiligen ist. Der
Betriebsrat muss der generellen Einführung des Fragebogens, den
enthaltenen Fragen sowie einer eventuellen späteren Änderung dieser
Fragen aufgrund § 94 Absatz 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zustimmen. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt auch für allgemeine
Beurteilungsgrundsätze, die das Unternehmen für Aspiranten
bestimmter Stellen aufstellt (§ 94 Absatz 2 BetrVG).
Zu beachten ist: Hat der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur
Beteiligung des Betriebsrates verstoßen, führt dies nicht dazu, dass
der Bewerber die im Personalfragebogen enthaltenen Fragen unwahr
beantworten darf (Urteil des BAG vom 02.12.1999, Aktenzeichen:
2 AZR 724/98).
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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