Die Wiederherstellungskosten bei der Verletzung einer Person
bestehen vor allem in den Kosten einer Heilbehandlung. Diese werden in
der Regel von einem Sozialversicherungsträger oder einem privaten
Versicherer getragen. Es findet dann ein Forderungsübergang statt.
Der Geschädigte verliert seinen Anspruch kraft Gesetzes und die
Versicherer können sich dann ihre Leistungen beim Schädiger
zurückholen, was in § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
und § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt ist.
Unnötige und überhöhte Aufwendungen muss der Verletzte
vermeiden. Er darf sich aber in dem Leistungsstandard behandeln
lassen, den er auch sonst immer wählt, auch wenn die
Krankenversicherung nicht einspringt. Auch die Fahrtkosten naher
Angehöriger für Krankenhausbesuche sind ersatzfähig. Zu den
Herstellungskosten bei der Verletzung einer Person gehören auch Kur-
und Pflegekosten, Betreuungskosten, sowie Kosten für eine berufliche
Rehabilitation.
Ersatz für Verdienstausfall, entgangener
Gewinn oder Erwerbsminderung wird häufig von eigenen Versicherungen
oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Insofern geht auch
hier der Ersatzanspruch auf diese Stellen über.
Da der
Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende
Ereignis stehen würde, ist bei der Schadensberechnung auch
festzustellen, ob das Ereignis eine Vergrößerung des Vermögens
verhindert hat. Der zu ersetzende Schaden umfasst nach § 252 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch den entgangenen Gewinn.
Für die Haftung des Fahrzeughalters und seiner Versicherung auch
ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) hat der Gesetzgeber in
§ 12 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Höchstgrenzen
festgelegt. Sie liegen bei einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro
oder 36.000 Euro Jahresrente pro verletzte Person, maximal für
den Gesamtunfall bei drei Millionen Euro beziehungsweise
180.000 Euro Jahresrente. Diese Höchstgrenzen gelten aber, wie
gesagt, nur für die Gefährdungshaftung. Kann ein Verschulden
nachgewiesen werden, ist auch ein darüber hinaus gehender Schaden zu
ersetzen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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