Auch für Pferdehalter gilt die Haftung aus Paragraf 833 des
Bürgerlichen Gesetzbuches für ihren "treuen Freund".
Wer etwa
sein Pferd an einen Dritte zum Reiten überlässt, haftet
grundsätzlich für dessen Schäden, die auf das Verhalten des Tieres
zurückzuführen sind. Ein Tierhalter haftet in der Regel für
Schäden, die sein Tier anrichtet - unberechenbares Verhalten, wie es
für Tiere typisch ist, wird ihm zugerechnet.
Bei einem
Reitunfall haftet der Halter des Pferdes daher auch dann für die
Folgen, wenn das Pferd den Reiter nicht direkt abgeworfen hat, sondern
dieser - verunsichert durch das Verhalten des Tieres - vom Pferd
gefallen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1999,
Aktenzeichen: VI ZR 170/98).
Gibt eine Reitlehrerin einer
Schülerin Unterricht in einer Reithalle und weiß sie um die
Unsicherheit, die ihre Schülerin auf dem - galoppierenden - Pferd
hat, so haftet sie für Verletzungen, die die Reitanfängerin
erleidet, wenn das Übungspferd mit ihr deswegen durchgeht und sie
abwirft, weil es von einem anderen Übungshengst aufgeschreckt wird.
Ist die Lehrerin von der Reiterin des Hengstes vor Betreten des
Terrains gefragt worden, ob sie den halben Raum der Halle nutzen darf
(was bejaht wurde), so liegt die Schuld des Unfalls allein bei der
Lehrerin. Sie hätte entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen
müssen. Wie etwa das Pferd an die Leine nehmen oder nur ein Pferd in
der Halle zum Training zulassen dürfen. (Urteil des Landgerichts Bonn
vom 06.07.2005, Aktenzeichen: 2 O 588/04).
Wann und wie
sich ein Verschulden des Reiters dagegen auf die Haftung auswirkt,
wird aus dem nachfolgenden Abschnitt ersichtlich.
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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