Pferde

Auch für Pferdehalter gilt die Haftung aus Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für ihren "treuen Freund".
Wer etwa sein Pferd an einen Dritte zum Reiten überlässt, haftet grundsätzlich für dessen Schäden, die auf das Verhalten des Tieres zurückzuführen sind. Ein Tierhalter haftet in der Regel für Schäden, die sein Tier anrichtet - unberechenbares Verhalten, wie es für Tiere typisch ist, wird ihm zugerechnet.

Bei einem Reitunfall haftet der Halter des Pferdes daher auch dann für die Folgen, wenn das Pferd den Reiter nicht direkt abgeworfen hat, sondern dieser - verunsichert durch das Verhalten des Tieres - vom Pferd gefallen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1999, Aktenzeichen: VI ZR 170/98).

Gibt eine Reitlehrerin einer Schülerin Unterricht in einer Reithalle und weiß sie um die Unsicherheit, die ihre Schülerin auf dem - galoppierenden - Pferd hat, so haftet sie für Verletzungen, die die Reitanfängerin erleidet, wenn das Übungspferd mit ihr deswegen durchgeht und sie abwirft, weil es von einem anderen Übungshengst aufgeschreckt wird. Ist die Lehrerin von der Reiterin des Hengstes vor Betreten des Terrains gefragt worden, ob sie den halben Raum der Halle nutzen darf (was bejaht wurde), so liegt die Schuld des Unfalls allein bei der Lehrerin. Sie hätte entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Wie etwa das Pferd an die Leine nehmen oder nur ein Pferd in der Halle zum Training zulassen dürfen. (Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.07.2005, Aktenzeichen: 2 O 588/04).

Wann und wie sich ein Verschulden des Reiters dagegen auf die Haftung auswirkt, wird aus dem nachfolgenden Abschnitt ersichtlich.

Zuletzt geändert am 10.10.2006

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