Pflanzen

Häufiger Inhalt von Nachbarschaftsstreitigkeiten ist der Garten, da hier keine Mauern die Störungen von außen fernhalten. Nicht eingehaltene Grenzabstände, Überhang von Wurzeln und Zweigen, die Gestaltung der Zäune und Gartenhäuschen sorgen daher oft für Konfliktstoff.

Grenzabstände, die der Nachbar bei Pflanzen zur Grundstücksgrenze beachten muss, sind in Vorschriften der einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Dass der Pflanzenabstand gesetzlich vorgeschrieben ist, hat durchaus seinen Sinn: Nur auf diese Weise können Streitigkeiten über Verschattung, Laubfall, überwuchernde Äste und Wurzeln im Vorfeld verhindert werden. Ratsam ist es deshalb für jeden Gartenbesitzer, sich bereits vor der Anpflanzung genau zu erkundigen, wie groß, wie breit und wie hoch das auserkorene Pflänzchen wird. Denn nicht jedes Gewächs verträgt es, so zurückgeschnitten zu werden, wie das Gesetz es wünscht.

Rechtstipp: Die für die verschiedenen Pflanzen vorgeschriebenen Abstände sollten Sie bei Ihrer Gemeinde oder einem Rechtsanwalt erfragen, da eine Einzelaufstellung der Pflanzenabstände hier den Rahmen sprengen würde.

Für den Fall, das der Grenzabstand nicht stimmt, sehen die meisten Landesregelungen die Beseitigung der störenden Pflanze vor, manche verlangen nur den Rückschnitt auf das passende Gesetzesmaß. Außerdem wird der Rückschnitt oft zeitlich auf die Wintermonate begrenzt - während der Wachstumszeit können Sie in diesen Fällen nicht verlangen, dass der Nachbar seine Pflanze zurechtstutzt.

Stimmt der Grenzabstand allerdings, muss der Nachbar schon einiges hinnehmen. So sind beispielsweise 40 Tannen nur Sichtschutz und keine Belästigung, selbst dann, wenn der Eigentümer sie gepflanzt hat, um den Nachbarn zu ärgern (Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.04.2000, Aktenzeichen: 1 S 36/00).

Rechtstipp: Unbedingt achten sollten Sie die Verjährungsvorschriften für Einwände gegen zu geringe Grenzabstände. In den einzelnen Ländern bestehen unterschiedliche Verjährungsvorschriften. Teilweise verjähren die Ansprüche bereits nach fünf Jahre nach der Anpflanzung oder nach Überschreiten der zulässigen Höhe.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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