Häufiger Inhalt von Nachbarschaftsstreitigkeiten ist der Garten,
da hier keine Mauern die Störungen von außen fernhalten. Nicht
eingehaltene Grenzabstände, Überhang von Wurzeln und Zweigen, die
Gestaltung der Zäune und Gartenhäuschen sorgen daher oft für
Konfliktstoff.
Grenzabstände, die der Nachbar bei Pflanzen
zur Grundstücksgrenze beachten muss, sind in Vorschriften der
einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Dass der
Pflanzenabstand gesetzlich vorgeschrieben ist, hat durchaus seinen
Sinn: Nur auf diese Weise können Streitigkeiten über Verschattung,
Laubfall, überwuchernde Äste und Wurzeln im Vorfeld verhindert
werden. Ratsam ist es deshalb für jeden Gartenbesitzer, sich bereits
vor der Anpflanzung genau zu erkundigen, wie groß, wie breit und wie
hoch das auserkorene Pflänzchen wird. Denn nicht jedes Gewächs
verträgt es, so zurückgeschnitten zu werden, wie das Gesetz es
wünscht.
Rechtstipp: Die für die verschiedenen Pflanzen
vorgeschriebenen Abstände sollten Sie bei Ihrer Gemeinde oder einem
Rechtsanwalt erfragen, da eine Einzelaufstellung der Pflanzenabstände
hier den Rahmen sprengen würde.
Für den Fall, das der
Grenzabstand nicht stimmt, sehen die meisten Landesregelungen die
Beseitigung der störenden Pflanze vor, manche verlangen nur den
Rückschnitt auf das passende Gesetzesmaß. Außerdem wird der
Rückschnitt oft zeitlich auf die Wintermonate begrenzt - während der
Wachstumszeit können Sie in diesen Fällen nicht verlangen, dass der
Nachbar seine Pflanze zurechtstutzt.
Stimmt der Grenzabstand
allerdings, muss der Nachbar schon einiges hinnehmen. So sind
beispielsweise 40 Tannen nur Sichtschutz und keine Belästigung,
selbst dann, wenn der Eigentümer sie gepflanzt hat, um den Nachbarn
zu ärgern (Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.04.2000,
Aktenzeichen: 1 S 36/00).
Rechtstipp: Unbedingt achten
sollten Sie die Verjährungsvorschriften für Einwände gegen zu
geringe Grenzabstände. In den einzelnen Ländern bestehen
unterschiedliche Verjährungsvorschriften. Teilweise verjähren die
Ansprüche bereits nach fünf Jahre nach der Anpflanzung oder nach
Überschreiten der zulässigen Höhe.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
Copyright www.valuenet.de