Pflichten am Unfallort

Oberste Regel nach einem Unfall: Ruhe bewahren!

Was jeder Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall zu tun hat, steht in § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und sollte jedem Verkehrsteilnehmer seit der Fahrschule in Erinnerung bleiben. Um das unverzichtbare Wissen aufzufrischen, hier die wichtigsten Grundregeln, die nacheinander zu beachten sind:

  • Unverzüglich anhalten!
    Jeder Unfallbeteiligte ist dazu verpflichtet. Wer alles Unfallbeteiligter ist, ist im vorhergehenden Abschnitt beschrieben.
  • Warnblinkanlage einschalten!
    Bei Dunkelheit sollte zusätzlich das Standlicht benutzt werden.
  • Warndreieck und, soweit vorhanden, Warnleuchte aufstellen!
    Dabei ist darauf zu achten, dass das Warndreieck etwa 100 Meter vor der Unfallstelle aufzustellen ist. Steht es nur wenige Meter vor der Unfallstelle, vermag es den nachfolgenden Verkehr nicht rechtzeitig vor der Gefahrenstelle zu warnen.
  • Verletzten helfen!
    Bei Unglücksfällen muss jeder - nicht nur die Unfallbeteiligten -, soweit dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, Hilfe leisten. Unterlassene Hilfeleistung ist gemäß § 323c des Strafgesetzbuches strafbar. Die wichtigsten Verbandsmaterialen befinden sich im Verbandskasten, der laut § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen ist.
    Wenn nicht völlig klar ist, dass die Verletzungen ungefährlich sind, immer einen Arzt rufen.

Einzelheiten enthalten die nachfolgenden Abschnitte.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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