Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein schriftliches, unterschriebenes Zeugnis zu erteilen. Das bestimmt § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu unterscheiden sind dabei das einfache und das qualifizierte Zeugnis.

Ein einfaches Zeugnis enthält:

  • Angaben über die Person des Arbeitnehmers
  • vollständige und genaue Beschreibung von Art und Dauer der Tätigkeit

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit dürfen nur erwähnt werden, wenn sie ungewöhnlich lange gedauert haben.

Ein qualifiziertes Zeugnis enthält auch Angaben über Führung und Leistung des Arbeitnehmers.

Grundsätze der Zeugniserteilung sind:

  • Die äußere Form darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut seiner Erklärung.
  • Das Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung maßgeblich sind.
  • Es darf das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht behindern und muss von verständigem Wohlwollen getragen sein.

Bei falschen Darstellungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausstellung eines neuen Zeugnisses. Eine einfache Korrektur reicht nicht.

Ein Zeugnis kann vom Arbeitsgericht überprüft werden. Die Arbeitsgerichte können ein Zeugnis auch selbst neu formulieren. Näheres über das Zeugnis erfahren Sie im zweiteiligen Ratgeber "Arbeitszeugnis".

Der Zeugnisanspruch besteht selbstverständlich auch im Fall der Insolvenz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der Arbeitgeber Schuldner der Zeugnispflicht ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Insolvenzeröffnung beendet wird. Wird es erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, ist das in der Regel der Insolvenzverwalter (Urteil des BAG vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 10 AZR 495/03).

Bei Auskünften über den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten und muss auf Verlangen den Arbeitnehmer über eine Auskunftserteilung in Kenntnis setzen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann es aber sogar zulässig sein, gegen den Willen des Arbeitnehmers Auskünfte zu erteilen über die Person und das Verhalten des früheren Arbeitnehmers - solange sie der Wahrheit entsprechen.

Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm freie Zeit für die Suche einer neuen Stellung gewährt wird.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Arbeitspapiere auszuhändigen. Bei schuldhafter verspäteter Aushändigung oder falschem Ausfüllen macht er sich schadensersatzpflichtig.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG).

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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