Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Arbeitnehmer ein schriftliches, unterschriebenes Zeugnis zu erteilen.
Das bestimmt § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu
unterscheiden sind dabei das einfache und das qualifizierte Zeugnis.
Ein einfaches Zeugnis enthält:
- Angaben über
die Person des Arbeitnehmers
- vollständige und genaue
Beschreibung von Art und Dauer der Tätigkeit
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit dürfen
nur erwähnt werden, wenn sie ungewöhnlich lange gedauert haben.
Ein qualifiziertes Zeugnis enthält auch Angaben über Führung und
Leistung des Arbeitnehmers.
Grundsätze der Zeugniserteilung
sind:
- Die äußere Form darf nicht den Eindruck
erwecken, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut seiner
Erklärung.
- Das Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen
Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung
maßgeblich sind.
- Es darf das Fortkommen des Arbeitnehmers
nicht behindern und muss von verständigem Wohlwollen getragen sein.
Bei falschen Darstellungen hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Ausstellung eines neuen Zeugnisses. Eine einfache
Korrektur reicht nicht.
Ein Zeugnis kann vom Arbeitsgericht
überprüft werden. Die Arbeitsgerichte können ein Zeugnis auch
selbst neu formulieren. Näheres über das Zeugnis erfahren Sie im
zweiteiligen Ratgeber "Arbeitszeugnis".
Der Zeugnisanspruch
besteht selbstverständlich auch im Fall der Insolvenz. Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der Arbeitgeber
Schuldner der Zeugnispflicht ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor
Insolvenzeröffnung beendet wird. Wird es erst nach der
Insolvenzeröffnung beendet, ist das in der Regel der
Insolvenzverwalter (Urteil des BAG vom 23.06.2004, Aktenzeichen:
10 AZR 495/03).
Bei Auskünften über den Arbeitnehmer
hat der Arbeitgeber die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten und
muss auf Verlangen den Arbeitnehmer über eine Auskunftserteilung in
Kenntnis setzen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann es aber sogar
zulässig sein, gegen den Willen des Arbeitnehmers Auskünfte zu
erteilen über die Person und das Verhalten des früheren
Arbeitnehmers - solange sie der Wahrheit entsprechen.
Der
Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm freie Zeit für die Suche
einer neuen Stellung gewährt wird.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Arbeitspapiere
auszuhändigen. Bei schuldhafter verspäteter Aushändigung oder
falschem Ausfüllen macht er sich schadensersatzpflichtig.
Der
Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine
Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder
abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Absatz 2
Bundesurlaubsgesetz, BUrlG).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
Copyright www.valuenet.de