Die Tätigkeit des Handelsvertreters wird durch drei besondere
Pflichten geprägt, die in § 86 des Handelsgesetzbuches
enthalten sind:
- Vermittlungs- und Abschlusspflicht
- Pflicht zur Interessenswahrnehmung
- Berichtspflicht
Diese Pflichten sind rechtlich zwingend. Von ihnen kann nicht
durch Vertrag abgewichen werden. Sie können auch nicht erweitert oder
beschränkt werden. Entsprechende Regelungen sind entweder für den
selbstständig tätigen Handelsvertreter nicht bindend oder führen im
Ergebnis dazu, dass er als angestellter Vermittler im Außendienst zu
behandeln ist.
Aus der Pflicht zur Interessenswahrnehmung
folgt beispielsweise, dass die Weisungen eines Auftraggebers insoweit
befolgt werden, als sie nicht dem Grundsatz seiner selbstständigen
Tätigkeit widersprechen und sachgerecht sind. Die Berichtspflicht
kann daher nicht bis zu einer täglichen Berichtspflicht ausgeweitet
werden, die im Gegensatz zur Selbstständigkeit des Handelsvertreters
stehen würde.
Rechtstipp: Zulässig ist es dagegen, die
Pflichten des Handelsvertreters vertraglich zu konkretisieren, den
Inhalt also im Einzelnen näher zu bestimmen.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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