Pflichten des Handelsvertreters

Die Tätigkeit des Handelsvertreters wird durch drei besondere Pflichten geprägt, die in § 86 des Handelsgesetzbuches enthalten sind:

  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht
  • Pflicht zur Interessenswahrnehmung
  • Berichtspflicht

Diese Pflichten sind rechtlich zwingend. Von ihnen kann nicht durch Vertrag abgewichen werden. Sie können auch nicht erweitert oder beschränkt werden. Entsprechende Regelungen sind entweder für den selbstständig tätigen Handelsvertreter nicht bindend oder führen im Ergebnis dazu, dass er als angestellter Vermittler im Außendienst zu behandeln ist.

Aus der Pflicht zur Interessenswahrnehmung folgt beispielsweise, dass die Weisungen eines Auftraggebers insoweit befolgt werden, als sie nicht dem Grundsatz seiner selbstständigen Tätigkeit widersprechen und sachgerecht sind. Die Berichtspflicht kann daher nicht bis zu einer täglichen Berichtspflicht ausgeweitet werden, die im Gegensatz zur Selbstständigkeit des Handelsvertreters stehen würde.

Rechtstipp: Zulässig ist es dagegen, die Pflichten des Handelsvertreters vertraglich zu konkretisieren, den Inhalt also im Einzelnen näher zu bestimmen.

Zuletzt geändert am 29.04.2006

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