Pflichtteil

Der Erblasser kann zwar Enterbungen durchführen, jedoch bleibt einem bestimmten Kreis von Berechtigten ein gesetzlich garantierter Pflichtteilsanspruch erhalten. Das bestimmen die Paragrafen 2303 bis 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit soll verhindert werden, dass der Staat unnötig Personen im sozialen Netz auffangen muss.

Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören:

  • die Abkömmlinge
  • der Ehegatte
  • die Eltern

Die Eltern gehen aber neben Abkömmlingen des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung leer aus (§ 2309 BGB).

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 BGB). Einzelheiten zur Berechnung enthält der nachfolgende Abschnitt.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Erbersatzanspruch. Dies führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird, sondern lediglich einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben erhält. Er muss also immer ausbezahlt werden.

Rechtstipp: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der derzeit geplanten Reform des Pflichtteilsrechts soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.

Der Pflichtteilanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls eingefordert werden, andernfalls ist er verjährt. Der Lauf der Frist beginnt, sobald der Plfichtteilsberechtigte von Erbfall weiß (§ 2332 BGB). Nach Fristablauf kann er den Anspruch nicht mehr einfordern. Unerheblich dabei ist, ob er von der gesetzlichen Verjährungsfrist überhaupt weiß (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.07.2004, Aktenzeichen: 2 W 377/04).

Kein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn:

  • der Pflichtteil wirksam entzogen ist (§§ 2333 - 2336 BGB; siehe Abschnitt "Entziehung des Pflichtteils").
  • der Berechtigte pflichtteilsunwürdig ist (§ 2345 Absatz 2 BGB; siehe Abschnitt "Unwürdigkeit").
  • auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet wurde (§ 2346 BGB; siehe Abschnitt "Erbverzicht").
  • im Falle eines Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsantrag bereits gestellt ist (§ 1933 BGB).

Dagegen steht dem überlebenden Ehegatten auch, wenn eine Ehe nicht mehr tatsächlich bestanden hat (im Fall nach der Trennung des Ehepaares vor mehr als 50 Jahren) zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, solange die Ehe nie geschieden wurde (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: 3 U 179/98).

Rechtstipp: Mit Geltendmachung des Pflichtteils unterliegt gemäß § 3 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Pflichtteilsanspruch sofort der Besteuerung, unabhängig davon, ob er auch durchgesetzt werden kann. Das ist vor allem bei Kursschwankungen von Aktiendepots ein nicht zu unterschätzendes Risiko (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006, Aktenzeichen: II R 1/05).

Zuletzt geändert am 26.05.2007

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