Der Erblasser kann zwar Enterbungen durchführen, jedoch bleibt
einem bestimmten Kreis von Berechtigten ein gesetzlich garantierter
Pflichtteilsanspruch erhalten. Das bestimmen die Paragrafen 2303
bis 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit soll
verhindert werden, dass der Staat unnötig Personen im sozialen Netz
auffangen muss.
Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten
gehören:
- die Abkömmlinge
- der Ehegatte
- die Eltern
Die Eltern gehen aber neben
Abkömmlingen des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung
leer aus (§ 2309 BGB).
Die Höhe des
Pflichtteilsanspruchs beträgt grundsätzlich die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 BGB). Einzelheiten
zur Berechnung enthält der nachfolgende Abschnitt.
Der
Pflichtteilsanspruch ist ein Erbersatzanspruch. Dies führt dazu, dass
der Pflichtteilsberechtigte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird,
sondern lediglich einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder
die Erben erhält. Er muss also immer ausbezahlt werden.
Rechtstipp: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen
aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese
Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den
Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits
geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet
und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (Abkömmling, Ehegatte)
eröffnet ist. Mit der derzeit geplanten Reform des Pflichtteilsrechts
soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden
Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der
Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den
pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung
des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Der Pflichtteilanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt des Erbfalls eingefordert werden, andernfalls ist er
verjährt. Der Lauf der Frist beginnt, sobald der
Plfichtteilsberechtigte von Erbfall weiß (§ 2332 BGB).
Nach Fristablauf kann er den Anspruch nicht mehr einfordern.
Unerheblich dabei ist, ob er von der gesetzlichen Verjährungsfrist
überhaupt weiß (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
05.07.2004, Aktenzeichen: 2 W 377/04).
Kein
Pflichtteilsanspruch besteht, wenn:
- der Pflichtteil
wirksam entzogen ist (§§ 2333 - 2336 BGB; siehe
Abschnitt "Entziehung des Pflichtteils").
- der Berechtigte
pflichtteilsunwürdig ist (§ 2345 Absatz 2 BGB; siehe
Abschnitt "Unwürdigkeit").
- auf das Erb- oder
Pflichtteilsrecht verzichtet wurde (§ 2346 BGB; siehe Abschnitt
"Erbverzicht").
- im Falle eines Ehegatten zum Zeitpunkt
des Todes ein Scheidungsantrag bereits gestellt ist (§ 1933
BGB).
Dagegen steht dem überlebenden Ehegatten auch,
wenn eine Ehe nicht mehr tatsächlich bestanden hat (im Fall nach der
Trennung des Ehepaares vor mehr als 50 Jahren) zumindest der
Pflichtteil an dem Nachlass zu, solange die Ehe nie geschieden wurde
(Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts,
Aktenzeichen: 3 U 179/98).
Rechtstipp: Mit Geltendmachung
des Pflichtteils unterliegt gemäß § 3 Absatz 1
Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Pflichtteilsanspruch sofort der
Besteuerung, unabhängig davon, ob er auch durchgesetzt werden kann.
Das ist vor allem bei Kursschwankungen von Aktiendepots ein nicht zu
unterschätzendes Risiko (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006,
Aktenzeichen: II R 1/05).
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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