Pflichtteilsansprüche

Vor allem in einer Hinsicht ist eine Beeinträchtigung des letzten Willens nie auszuschließen: So lange sich der Erbe nicht als erbunwürdig erweist, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Vor allem bei der Einheitslösung, bei der der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, werden zwangsläufig Pflichtteilberechtigte wie Kinder oder Enkel zunächst übergangen (sie sollen ja erst nach dem Tod des Überlebenden das gesamte Vermögen erhalten). Nicht immer halten sich die Berechtigten daran, aus Gier, wegen tatsächlichen Geldbedarfs, aus Wut, Enttäuschung oder vielerlei anderen Gründen. Die Folge sind - neben der Missachtung des letzten Willens des Verstorbenen - oft auch wirtschaftliche Einbußen für alle Beteiligten. Wenn etwa Immobilien vererbt werden, aber wenig Bargeld, kann das Beharren auf dem Pflichtteil die anderen Erben zum Verkauf zwingen, um das nötige Geld aufzutreiben.

Um eines klarzustellen: Wenn Berechtigte ihren Pflichtteil geltend machen wollen, gibt es rechtlich (mit guten Gründen) kein Mittel, das zu verhindern. Es gibt jedoch Möglichkeiten, ihnen das Geltendmachen ihres Pflichtteils weniger schmackhaft zu machen - mit Pflichtteilsklauseln. Diese Klauseln sind mehr als nur eine späte pädagogische Maßnahme, sie sollen auch verhindern helfen, dass ein Kind gegenüber einem anderen einen unfairen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Denn verlangt nun Kind A den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten, steht es besser als das Kind B, das den Pflichtteil nicht verlangt, da Kind A später beim Tod des überlebenden Gatten noch ein zweites Mal erbt.

Mehr zum Thema "Pflichtteilsklauseln" enthält der nachfolgende Abschnitt.

Rechtstipp: Es kann im Einzelfall auch im Interesse des Ehegatten sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch durchsetzt. Ein Grund hierfür liegt in einer möglichen Erbschaftsteuerersparnis.

Zuletzt geändert am 21.05.2007

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