Vor allem in einer Hinsicht ist eine Beeinträchtigung des letzten
Willens nie auszuschließen: So lange sich der Erbe nicht als
erbunwürdig erweist, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Vor allem
bei der Einheitslösung, bei der der überlebende Ehepartner
Alleinerbe wird, werden zwangsläufig Pflichtteilberechtigte wie
Kinder oder Enkel zunächst übergangen (sie sollen ja erst nach dem
Tod des Überlebenden das gesamte Vermögen erhalten). Nicht immer
halten sich die Berechtigten daran, aus Gier, wegen tatsächlichen
Geldbedarfs, aus Wut, Enttäuschung oder vielerlei anderen Gründen.
Die Folge sind - neben der Missachtung des letzten Willens des
Verstorbenen - oft auch wirtschaftliche Einbußen für alle
Beteiligten. Wenn etwa Immobilien vererbt werden, aber wenig Bargeld,
kann das Beharren auf dem Pflichtteil die anderen Erben zum Verkauf
zwingen, um das nötige Geld aufzutreiben.
Um eines
klarzustellen: Wenn Berechtigte ihren Pflichtteil geltend machen
wollen, gibt es rechtlich (mit guten Gründen) kein Mittel, das zu
verhindern. Es gibt jedoch Möglichkeiten, ihnen das Geltendmachen
ihres Pflichtteils weniger schmackhaft zu machen - mit
Pflichtteilsklauseln. Diese Klauseln sind mehr als nur eine späte
pädagogische Maßnahme, sie sollen auch verhindern helfen, dass ein
Kind gegenüber einem anderen einen unfairen wirtschaftlichen Vorteil
erhält. Denn verlangt nun Kind A den Pflichtteilsanspruch nach dem
Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten, steht es besser als das Kind B,
das den Pflichtteil nicht verlangt, da Kind A später beim Tod des
überlebenden Gatten noch ein zweites Mal erbt.
Mehr zum Thema
"Pflichtteilsklauseln" enthält der nachfolgende Abschnitt.
Rechtstipp: Es kann im Einzelfall auch im Interesse des Ehegatten
sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch durchsetzt.
Ein Grund hierfür liegt in einer möglichen Erbschaftsteuerersparnis.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
Copyright www.valuenet.de