Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den letzten
Willen durch Pflichtteilsklauseln zu schützen. Vor allem im Falle
einer gegenseitiger Erbeinsetzung mittels Berliner Testaments
("Einheitslösung") können gesetzliche Pflichtteilsansprüche dem
wirklichen Willen der Erblasser entgegenstehen.
Die drei
häufigsten Möglichkeiten sind hier kurz dargestellt:
Klausel 1:
Der Überlebende wird für den Fall der
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung des
gemeinschaftlichen Testaments befreit und kann so entscheiden, ob er
denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge
ausschließt.
Ein Beispiel: Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter
akzeptiert, Sohn will den Pflichtteil. Sohn und Tochter sollen laut
gemeinsamem Testament eigentlich zu gleichen Teilen erben. Besteht der
Sohn auf dem Pflichtteil, gibt die Klausel der Mutter die
Möglichkeit, den Sohn für den Falle ihres Todes abweichend vom
Testament zu enterben. Allerdings auch hier wiederum nur bis auf den
zweiten Pflichtteil aus ihrer eigenen Erbmasse, natürlich.
Klausel 2 ("einfache Pflichtteilsklausel"):
Sie ist Klausel 1 sehr ähnlich, überlässt die Entscheidung
jedoch nicht dem überlebenden Ehegatten, sondern legt sie gleich
schriftlich fest: Die Ehegatten bestimmen, dass der Abkömmling, der
nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil geltend macht,
auch nur den Pflichtteil aus dem Nachlass des Überlebenden erhält.
Damit wird also derjenige, der seinen Pflichtteil begehrt, auch vom
zweiten Ehegatten enterbt.
Im Beispiel ändert sich nur wenig:
Vater stirbt, Mutter erbt, Tochter akzeptiert, Sohn will den
Pflichtteil. Besteht der Sohn auf dem Pflichtteil, ist er automatisch
für den Fall des Todes der Mutter abweichend vom Testament enterbt.
Auch hier natürlich nur bis auf den Pflichtteil aus dem Nachlass der
Mutter.
Klausel 3 ("Jastrow|sche Strafklausel"):
Diese abgewandelte Pflichtteilsstrafklausel versucht die
Abschreckungswirkung der einfachen Pflichtteilsstrafklausel noch zu
erhöhen, da diese Abschreckung leider relativiert wird, wenn der
Nachlass des Erstverstorbenen wesentlich geringer ist, als das
Vermögen des erbenden Elternteiles. Die Klausel wird schon seit dem
Jahre 1904, damals von einem Herrn Jastrow "erfunden", empfohlen, um
gemeinschaftliche Testamente gegen Pflichtteilsansprüche absichern
können.
Bei dieser Klausel erhalten alle Abkömmlinge, die
keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen
Vermächtnisanspruch aus dem Nachlass des Erstversterbenden. Zum
Schutz des überlebenden Ehegatten fällt dieser Nachschlag jedoch
erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners an. Das bedeutet, dass diese
Vermächtnis zu Nachlassverbindlichkeiten werden und den Nachlass des
überlebenden Ehepartners mindern und damit auch die gegen ihn
gerichtet Pflichtteilsansprüche kleiner werden.
In unserem
Beispiel bekäme damit die brave Tochter nach dem Tod der Mutter einen
zusätzlichen Nachschlag aus dem Erbe des Vaters. Damit wird das Erbe
des meuternden Sohnes kleiner, und auch sein Pflichtteil schrumpft.
Diese Klausel macht allerdings nur dann Sinn, wenn mehrere
pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vorhanden sind. Klar: Wenn es in
unserem Beispiel keine brave Tochter gibt, kann sie auch der Vater
nicht belohnen und so das Erbe verringern.
Auch im Fall
der Trennungslösung (siehe Abschnitt "Gegenseitige Erbeinsetzung")
ist die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten
Ehepartners nicht ausgeschlossen. Hier ist sie jedoch schon rechtlich
daran geknüpft, dass der Pflichtteilwillige seinen Anspruch als
Nacherbe gemäß § 2306 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ausschlägt. Das wird im Beispiel klar: Vater
stirbt, Mutter erbt als Vorerbin. Wenn der Sohn jetzt sofort seinen
Pflichtteil will, muss er auf sein Nacherbe aus der väterliche
Hälfte verzichten - man erbt nur einmal. Wer eine noch schärfere
Sanktion vorsehen möchte, kann den auf seinem Pflichtteil Bestehenden
durch eine einfache Pflichtteilsklausel dann auch für den zweiten
Todesfall enterben. Im Beispiel ginge dann der Sohn nach dem Tode der
Mutter leer aus - auch wieder bis auf den Pflichtteil aus ihrem Teil
des Vermögens.
Rechtstipp: Eine sinnvolle
Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert bereits die Forderung nach dem
Pflichtteil, nicht erst deren Durchsetzung. So können Kosten und
Ärger für den überlebenden Ehegatten vermieden werden. Auch sollte
nicht formuliert werden "Wer mein Testament anficht, der...", denn
dies löst gerade nicht die Strafklausel aus.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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