Bei Unfällen mit Toten, Verletzten oder erheblichem Sachschaden
sollte in jedem Fall die Polizei gerufen werden (Allgemeiner Notruf:
110). Eine Pflicht besteht bei Wildschäden (siehe vorhergehender
Abschnitt). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die
Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen
beteiligt sind, die im Ausland wohnen (siehe Abschnitt
"Auslandsbezug").
Rechtstipp: Notieren Sie sich bei einer
Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen des ermittelnden
Polizeibeamten und dessen Dienststelle, um gegebenenfalls rückfragen
zu können.
Verletzte können gegen den Schädiger
Strafanzeige stellen.
Rechtstipp: Wenn Ihnen die Polizei einen
Vorwurf macht, müssen Sie sich nicht äußern. Ein Schweigen darf
Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Kleinere
Bagatellschäden können dagegen selbst ohne Beteiligung der Polizei
geregelt werden. In einem kurzen Protokoll sind hierbei noch am
Unfallort alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die
Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls festzuhalten. Wird
die Polizei zu einem Unfall mit Bagatellschaden gerufen, wird sie den
Unfall aufnehmen, soweit das zur Klärung der Schuldfrage für ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig ist, nicht aber zur Sicherung
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten.
Die Rechtsprechung meint, dass jedenfalls bei erheblicheren
Schäden nur die Polizei sachkundige Feststellungen treffen kann, wenn
der Beteiligte oder der Geschädigte es fordert. Dies gilt vor allem
auch, wenn Feststellungen erforderlich sind, die ohne Polizei nicht
getroffen werden können, wie beispielsweise der Einfluss etwaigen
Alkoholgenusses auf das Unfallgeschehen. Auf Verlangen des
Geschädigten muss man daher grundsätzlich auf die verständigte
Polizei warten.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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