Ohne Genehmigung des Rechteinhabers zulässig sind unter anderem so
genannte Pressespiegel. Das bestimmt § 49 des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Sie dürfen aber nach der Rechtsprechung
nur betriebs- und behördenintern verbreitet werden. Das gilt auch bei
elektronisch übermittelten Pressespiegeln (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.07.2002, Aktenzeichen: I ZR 255/00).
§ 49 UrhG gilt aber nur bezüglich Veröffentlichungen,
die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen.
Ausdrücklich sind Zeitungen genannt. Das Pressespiegelrecht kann aber
auch für Zeitschriften gelten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) betont
hat (Urteil des BGH vom 27.01.2005; Aktenzeichen: I ZR 119/02):
Auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika können
demnach "Zeitungen" sein, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter im
Wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
Allerdings ist für die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eine angemessene Vergütung an die zuständige
Verwertungsgesellschaft zu zahlen, es sei denn, es handelt sich nur um
Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer
Übersicht.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat hierzu
entschieden, dass so genannte Ausschnitt-Dienste keine Artikel im
Volltext entgeltlich per E-Mail oder Fax verschicken dürfen (Urteil
des KG Berlin vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 5 U 98/02).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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