Das deutsche Recht wird unterteilt in öffentliches und privates
Recht, auch Zivilrecht genannt. Der wesentliche Unterschied liegt
darin, dass das Privatrecht das Verhältnis der Bürger zueinander
regelt, während das öffentliche Recht in erster Linie die Beziehung
zwischen Bürger und Staat betrifft.
Streiten zum Beispiel
zwei Hausbewohner um die "Hinterlassenschaften" der Nachbarskatze im
Garten, handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit.
Geht es jedoch darum, ob der Nachbar bauen darf, betrifft dies das
öffentliche Recht. Denn der Bauherr muss vor Baubeginn erst eine
behördliche Genehmigung einholen. Die Bewohner der angrenzenden
Grundstücke haben im Genehmigungsverfahren zwar ein Mitspracherecht,
die Entscheidung über das "ob" und "wie" des Bauvorhabens trifft aber
letztendlich die Baubehörde als öffentlichen Rechtsträger. Sie
orientiert sich dabei an den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.
Die Trennung zwischen
öffentlichem und privatem Recht hat nicht zuletzt zur Folge, dass bei
einer Störung oder Belästigung durch den Nachbarn unterschiedliche
(Rechts-)Wege zu beschreiten sind.
So muss derjenige, der sich
persönlich durch das Verhalten des Nachbarn gestört fühlt, sein
Recht im Wege der Zivilklage bei den so genannten "ordentlichen"
Gerichten durchsetzen. Das ist das zuständige Amtsgericht oder - wenn
der Streitwert 5.000 Euro überschreitet - das Landgericht.
Geht es jedoch darum, ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu
verhindern, muss ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt
werden. Darüber entscheidet dann gegebenenfalls das
Verwaltungsgericht.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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