Um ein Haustürgeschäft handelt es sich, wenn die mündlichen
Vertragsverhandlungen entweder im Bereich der Privatwohnung oder am
Arbeitsplatz des Verbrauchers stattgefunden haben. Der Bereich der
Privatwohnung schließt auch Hausflur, Garten und etwa die Haustür
eines Mehrfamilienhauses mit ein. Es muss sich auch nicht unbedingt um
die Wohnung des Verbrauchers handeln, es darf auch irgendeine
Privatwohnung sein, da das Gesetz den gesamten privaten, häuslichen
Bereich schützt.
Wer sich also auf einer der
berühmt-berüchtigten Verkaufspartys etwas "andrehen" lässt, kann
den Vertrag nach § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
widerrufen.
Wer dagegen in der Wohnung des Verkäufers einen
Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum Widerruf, weil beim
Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der Überraschungseffekt fehlt.
Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Entscheidungen,
sondern bei "Gefahr einer Überrumpelung", die in der eigenen Wohnung
gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2000,
Aktenzeichen: VII ZR 167/99). Die Entscheidung ist allerdings
umstritten.
Telefonische Werbung und Verhandlung fallen nicht
unter § 312 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Auch für Teleshopping
und Käufe im Internet gilt die Norm nicht. Allerdings ist hier meist
nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht gegeben
(Fernabsatzverträge, § 312b BGB). Bezüglich der Einzelheiten
wird auf die Ratgeber "Verbraucherrecht", "Rechtsfragen des
Internetsurfers" und "Online-Auktionen" verwiesen.
Hingegen kann es auch am Arbeitsplatz des Verbrauchers
Haustürgeschäfte geben; sogar auf dem ganzen Betriebsgelände, also
beispielsweise auch in der Werkskantine oder am Eingang des Betriebs,
weil auch dort eine überraschende Einflussnahme möglich ist. Nicht
erfasst werden natürlich die "Geschäfte", die der Arbeitnehmer
typischerweise mit seinem Arbeitgeber abschließt. So kann ein
Arbeitnehmer einem im Personalbüro des Arbeitgebers geschlossenen
Aufhebungsvertrag nicht nach § 312 BGB widerrufen, da er nicht
in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung
geschlossen wurde. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein
Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich
geregelt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003,
Aktenzeichen: 2 AZR 177/03).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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