Eine Probezeit kann sowohl in einem unbefristeten Arbeitsvertrag
vereinbart werden, als auch als befristeter Arbeitsvertrag
ausgestaltet werden. Sie dient zur Klärung beider Seiten, ob eine
gedeihliche Zusammenarbeit in der Praxis funktioniert. Ein solcher
Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wobei
in diesem Fall die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern
darf (§ 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ist
eine längere Probezeit vereinbart, kann nur nach den normalen Fristen
ordentlich gekündigt werden.
Ein Tarifvertrag kann eine
andere Kündigungsfrist vorsehen, oder sogar ein befristetes
Arbeitsverhältnis ausschließen.
Rechtstipp: Auch in der
Probezeit kann übrigens selbstverständlich aus wichtigem Grund
fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden - allerdings nicht mit
der Begründung, dass der Mitarbeiter ungeeignet ist: Zweck der -
gesamten - Probezeit ist ja gerade, herauszufinden, ob das der Fall
ist.
Zumeist wird die Probezeit in der Form vereinbart, dass
ein ganz normaler unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird, dem
eine Probezeit vorgeschaltet ist. Es ist aber auch möglich, erst
einmal ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu schließen. Ist die
Frist abgelaufen, endet in diesem Fall das Arbeitsverhältnis. Es
reicht dann zur Fortsetzung aber aus, wenn das Arbeitsverhältnis nach
Fristablauf ohne weiteres weitergeführt wird.
Hinweis: Nach
einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt muss ein der
Berufsausbildung vorausgehendes Praktikum in die Probezeit mit
einbezogen werden (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom
20.02.2001, Aktenzeichen: 5 Ca 2426/00).
Im Zusammenhang
mit dem Kündigungsschutzgesetz ist noch Folgendes zu beachten: Wenn
es eingreift (siehe en detail im Ratgeber "Kündigungsschutzklage"),
kann in der Probezeit, die - was möglich ist - länger als sechs
Monate dauert, nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das gilt dann,
wenn die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (Arbeitnehmer
arbeitet seit mehr als sechs Monaten im Betrieb) abgelaufen ist.
Danach muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt werden, wenn sie
wirksam sein soll.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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