Problem der Zugewinngemeinschaft

Bei der Regelung des gesetzlichen Güterstandes ging der Gesetzgeber von der Hausfrauen-Ehe aus, also der Ehe, in der der Mann arbeitet und die Frau Hausfrau und Mutter ist. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die Vermögensinteressen der nicht berufstätigen Frau zu schützen, die oft im Interesse der Familie auf eigenen Erwerb verzichtet.

Da das gesetzliche Modell der Zugewinngemeinschaft von dem Prinzip ausgeht, dass nur ein Ehegatte verdient, kann es bei einer Doppelverdiener-Ehe zu Ungerechtigkeiten kommen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einer der Ehegatten bei der Eheschließung Schulden hat und der andere Ehegatte mitarbeitet, um diese Schulden abzutragen. Da es kein negatives Anfangsvermögen geben kann und das Anfangsvermögen trotz Schulden immer mindestens null ist (siehe vorheriger Abschnitt), kürzt sich der Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der die Schulden des anderen mit abgearbeitet hat.

Folgendes Beispiel verdeutlicht das Problem: Bei Eheschließung hat ein Ehegatte außer 30.000 Euro Schulden kein Vermögen. Sein Endvermögen bei Scheidung beträgt 20.000 Euro Vermögen. Der andere Ehegatte hatte bei Eheschließung 5.000 Euro Schulden, die er bis zum Ende der Ehe tilgt, so dass kein Endvermögen gegeben ist. Beim Zugewinnausgleich ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten in Höhe von 10.000 Euro, da das Anfangsvermögen trotz Schulden gleich null ist. Tatsächlich aber wurden 40.000 Euro erwirtschaftet, mit 30.000 Euro davon wurden die Schulden getilgt. Diese von beiden Ehegatten erwirtschafteten 30.000 Euro bleiben jedoch bei dem Ausgleich unberücksichtigt, so dass der Ehegatte ein schlechtes "Geschäft" macht, der dem anderen bei Abzahlung der Schulden durch seine Mitarbeit geholfen hat.

Rechtstipp: Mit Hilfe eines Ehevertrages können diese und andere ungerechten Folgen der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und auf den Einzelfall zugeschnitten werden.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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