Bei der Regelung des gesetzlichen Güterstandes ging der
Gesetzgeber von der Hausfrauen-Ehe aus, also der Ehe, in der der Mann
arbeitet und die Frau Hausfrau und Mutter ist. Ziel dieser
gesetzlichen Regelung ist es, die Vermögensinteressen der nicht
berufstätigen Frau zu schützen, die oft im Interesse der Familie auf
eigenen Erwerb verzichtet.
Da das gesetzliche Modell der
Zugewinngemeinschaft von dem Prinzip ausgeht, dass nur ein Ehegatte
verdient, kann es bei einer Doppelverdiener-Ehe zu Ungerechtigkeiten
kommen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einer der Ehegatten bei
der Eheschließung Schulden hat und der andere Ehegatte mitarbeitet,
um diese Schulden abzutragen. Da es kein negatives Anfangsvermögen
geben kann und das Anfangsvermögen trotz Schulden immer mindestens
null ist (siehe vorheriger Abschnitt), kürzt sich der
Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der die Schulden des anderen mit
abgearbeitet hat.
Folgendes Beispiel verdeutlicht das Problem:
Bei Eheschließung hat ein Ehegatte außer 30.000 Euro Schulden kein
Vermögen. Sein Endvermögen bei Scheidung beträgt 20.000 Euro
Vermögen. Der andere Ehegatte hatte bei Eheschließung 5.000 Euro
Schulden, die er bis zum Ende der Ehe tilgt, so dass kein Endvermögen
gegeben ist. Beim Zugewinnausgleich ergibt sich ein Ausgleichsanspruch
des einen Ehegatten in Höhe von 10.000 Euro, da das Anfangsvermögen
trotz Schulden gleich null ist. Tatsächlich aber wurden 40.000 Euro
erwirtschaftet, mit 30.000 Euro davon wurden die Schulden getilgt.
Diese von beiden Ehegatten erwirtschafteten 30.000 Euro bleiben jedoch
bei dem Ausgleich unberücksichtigt, so dass der Ehegatte ein
schlechtes "Geschäft" macht, der dem anderen bei Abzahlung der
Schulden durch seine Mitarbeit geholfen hat.
Rechtstipp: Mit
Hilfe eines Ehevertrages können diese und andere ungerechten Folgen
der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und auf den Einzelfall
zugeschnitten werden.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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