Besonders bei der Regelung einer Unternehmensnachfolge wirft das
Berliner Testament, die so genannte Einheitslösung (siehe
vorheriger Abschnitt) Probleme auf und bietet meist nur unzureichende
Regelungsmöglichkeiten.
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament
in Form des Berliner Testaments lässt dem überlebenden Ehegatten bei
der Fortführung des Unternehmens völlige Handlungsfreiheit unter
Ausschluss der Abkömmlinge. Dies birgt häufig erhebliche Risiken,
zumal dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht der ideale
Unternehmensnachfolger ist. Das Ziel des Unternehmers, die
Fortführung des Unternehmens zu sichern und das Unternehmen für die
Familie und für die nächsten Generationen zu erhalten, kann auf
diesem Wege häufig nicht erreicht werden.
Hinzu kommt, dass das
Berliner Testament in erbschaftsteuerlicher Hinsicht sehr nachteilig
sein kann, weil im ersten Erbfall die Kinderfreibeträge völlig
unberücksichtigt bleiben. Außerdem sind die Abkömmlinge im ersten
Erbfall enterbt, was dazu führen kann, dass gegen den überlebenden
Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und somit die
Liquidität des Unternehmens und das Unternehmen als solches bedroht
werden.
Rechtstipp: Der testierende Unternehmer sollte sich vor der
Abfassung eines Testaments im Klaren darüber sein, welche Ziele er
damit verfolgt. Steht der Unternehmensnachfolger unter den
Abkömmlingen bereits fest, bietet es sich an, ihm das Unternehmen
bereits in der ersten Erbfolge oder schon zu Lebzeiten zu übertragen
und den überlebenden Ehegatten mit Erträgen aus dem Unternehmen zu
versorgen. Einschränkungen ergeben sich wiederum, wenn die
Abkömmlinge noch minderjährig sind. In einem derartigen Fall sollte
der Unternehmer darüber nachdenken, ob das Unternehmen im Todesfall
nicht schnellstmöglich veräußert oder übergangsweise von einem
sachkundigen Dritten fortgeführt werden sollte.
Durch die
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft können unerwünschte Verwandte
(z. B. Schwiegersohn oder Schwiegertochter) von dem Nachlass und
insbesondere dem Unternehmen ferngehalten werden. Der Nachlass kann
gezielt auf bestimmte Personen hingesteuert werden. Außerdem kann mit
einer Vor- und Nacherbschaft das Unternehmen nur vorübergehend auf
den überlebenden Ehegatten übertragen werden.
Wegen der
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben und den erheblichen
Kontrollrechten der Nacherben hat die Vor- und Nacherbschaft aber auch
erhebliche Nachteile. Außerdem bestehen Pflichtteilsgefahren, weil
der mit der Nacherbschaft beschwerte Abkömmling unter Umständen die
Möglichkeit hat, die Nacherbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil
zu verlangen.
Die optimale Lösung kann dann erzielt werden, wenn
alle Beteiligten zusammenwirken. Pflichtteilsgefahren können in
diesen Fällen dann schon zu Lebzeiten durch
Pflichtteilsverzichtsverträge ausgeschlossen oder zumindest
vermindert werden (siehe nachfolgende Abschnitte). Deswegen heißt es
auch: "Besser mit warmer Hand als mit kalter Hand übertragen".
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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