Der Bauunternehmer, insbesondere Bauträger, haftet für die
Angaben in Prospekten für Werbezwecke. Sind diese nicht in Ordnung
und entsteht daraus ein Schaden - etwa dadurch, dass der Bauherr auf
die Richtigkeit der Angaben vertraut hat - kann er sich diesen vom
Bauträger ersetzen lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
klargestellt, dass diese Haftung nach den allgemeinen Regeln
verjährt: Das heißt nach dem geltenden Recht in drei Jahren (Urteil
des BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: VII ZR 26/03).
Wenn in
dem Angebot für eine Bauleistung fehlerhaft kalkuliert wurde, so ist
der Auftragnehmer in aller Regel daran gebunden. Nur ausnahmsweise
kann es - das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben -
rechtsmissbräuchlich sein, den Anbieter an dieser Kalkulation
festzuhalten (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.12.2001,
Aktenzeichen: 1 U 2046/98).
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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