Prospekt und Angebot

Der Bauunternehmer, insbesondere Bauträger, haftet für die Angaben in Prospekten für Werbezwecke. Sind diese nicht in Ordnung und entsteht daraus ein Schaden - etwa dadurch, dass der Bauherr auf die Richtigkeit der Angaben vertraut hat - kann er sich diesen vom Bauträger ersetzen lassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass diese Haftung nach den allgemeinen Regeln verjährt: Das heißt nach dem geltenden Recht in drei Jahren (Urteil des BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: VII ZR 26/03).

Wenn in dem Angebot für eine Bauleistung fehlerhaft kalkuliert wurde, so ist der Auftragnehmer in aller Regel daran gebunden. Nur ausnahmsweise kann es - das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - rechtsmissbräuchlich sein, den Anbieter an dieser Kalkulation festzuhalten (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.12.2001, Aktenzeichen: 1 U 2046/98).

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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