Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Zahlung von Provision für
von ihm vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte. Die Höhe der
Provision (Prozentsatz, Berechnungsgrundlagen) hängt von den
Regelungen der Vertragsparteien im Einzelfall ab und variiert in den
einzelnen Branchen stark. Fehlt es im Einzelfall an einer
Vereinbarung, ist die übliche Provision zu zahlen (§ 87b
Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).
§ 87
Absatz 1 HGB bestimmt, welche Geschäfte provisionspflichtig
sind. Dies sind in erster Linie Geschäfte, die auf eine
Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind
oder dem Kundenschutz unterliegen.
Der Provisionsanspruch
entsteht mit dem Geschäftsabschluss zunächst als Anwartschaft, also
noch nicht als voller Anspruch (§ 87 Absatz 2 HGB). Zum
einklagbaren Anspruch wird er - soweit nichts anderes vereinbart ist -
erst, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a
Absatz 1 Satz 1 HGB). Vertraglich kann aber auch bestimmt
werden, dass der volle Provisionsanspruch erst mit der Zahlung des
vollen Kaufpreises entstehen soll. In diesem Fall muss aber als
Interessenausgleich ein angemessener Provisionsvorschuss vereinbart
werden.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de