Die Provisionsabrechnung ist nicht, wie man vielleicht meinen
möchte, Aufgabe des Handelsvertreters, sondern dem Gesetz nach
Aufgabe des Unternehmers. Das Gesetz sieht dies als eines der
Kontrollrechte des Handelsvertreters. Davon kann auch nicht durch
Vertrag abgewichen werden. Die Abrechnung hat grundsätzlich monatlich
zu erfolgen, es kann aber auch ein vierteljährlicher Turnus
vereinbart werden, jedoch nicht länger (§ 87 Absatz 5
Handelsgesetzbuch, HGB).
Da die Provision mit dem Ende des auf
den Abrechnungszeitpunkt folgenden Monats fällig wird, hat auch die
Abrechnung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorzuliegen. Bei
Vertragsbeendigung muss der Unternehmer allerdings sofort abrechnen,
auch wenn der Abrechnungszeitraum noch nicht erfüllt ist. Dies dient
auch dem Interesse des Vertreternachfolgers.
Rechtstipp: Eine
Vertragsbedingung, die besagt, eine Provisionsabrechnung gelte als
anerkannt, sofern der Handelsvertreter nicht innerhalb einer
bestimmten Frist widerspreche, ist unwirksam, da sie die
Kontrollrechte des Handelsvertreter in unzulässiger Weise beschränkt
(§ 87c Absatz 5 HGB).
Für eine Anerkennung eines
Provisionsanspruchs bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des
Vertreters. Lässt er die Abrechnung lediglich unbeanstandet und
schweigt, kann darin noch keine Anerkennung der Richtigkeit der
Abrechnung gesehen werden. Vertraglich kann man dem entgehen, wenn man
den Vertreter verpflichtet, die Abrechnung zu prüfen und die
Richtigkeit zu bestätigen.
Rechtstipp: Die Bestätigung der
Richtigkeit hat Folgen für den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung
eines Buchauszugs. Die Ansprüche bestehen nur, wenn die
Provisionsabrechnung nicht anerkannt ist oder zumindest noch keine
Einigung über sie erzielt wurde.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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