Grundsätzlich gilt, dass der Verlierer des Rechtsstreites die
Kosten zu tragen hat. Das sind nicht nur die Gerichtskosten, sondern
auch die Kosten des Gegners, etwa die Gebühren des Rechtsanwaltes.
Die Kosten des Gegners sind aber nur zu erstatten, wenn sie zur
Rechtsverteidigung erforderlich waren. Da einstweilige
Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen aber regelmäßig vor den
Landgerichten stattfinden und dort Anwaltszwang herrscht, also ein
Anwalt beauftragt werden muss, ist die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes zur Rechtsverteidigung notwendig. Auch bei den seltenen
Verfahren vor den Amtsgerichten wird die Einschaltung eines Anwalts in
der Regel erforderlich sein.
Was die Gerichtskosten angeht,
ist der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber
den "normalen Verfahren" privilegiert: Während der Kläger
normalerweise einen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss, damit die
Klage der Gegenseite überhaupt zugestellt wird, ist im einstweiligen
Verfügungsverfahren die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses
nicht erforderlich.
Die vorherige Abmahnung des Gegners ist
wichtig für die Kosten: Der Verlierer des Rechtsstreites muss
nämlich nur dann die Kosten tragen, wenn er Anlass zur Klageerhebung
gegeben hat, etwa indem er den geltend gemachten Anspruch bestreitet.
Wenn der Gegner den Anspruch dagegen nie bestritten hat und diesen
auch vor Gericht sofort anerkennt, wird er zwar entsprechend
verurteilt, muss die Kosten des Rechtsstreites aber nicht tragen.
Durch die Abmahnung vermeidet der Abmahnende dieses Risiko. Reagiert
der Gegner auf die Abmahnung ablehnend oder gar nicht, gibt er dadurch
Anlass zur Klageerhebung. Daher hat er auch die Kosten des
Rechtsstreites zu tragen, wenn er unterliegt.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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