Prozesskostenhilfe

Unter bestimmten Umständen muss nicht der Mandant die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen, sondern - auch wenn er verliert - die Staatskasse.

Damit Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, die für alle Gerichtszweige einheitlich in den Paragrafen 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind:

  • Der Prozessbeteiligte ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung vollständig in einem Betrag zu bestreiten.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussichten.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig.

PKH wird nur auf Antrag gewährt.
Dem Antrag an das Gericht müssen beigefügt werden:

  • eine Darstellung der Streitverhältnisse unter Angabe der Beweise (z. B. Klageentwurf)
  • die Erklärung des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen

Aus dem Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt das Gericht das verfügbare Einkommen des Antragstellers. Dabei stehen jeder Person bestimmte Freibeträge zu (siehe vorheriger Abschnitt: "Beratungshilfe").

Das Gericht zahlt, wenn nach Abzug der Freibeträge und Steuern kein freies Einkommen verbleibt, andernfalls kann es Ratenzahlung (maximal 48 Raten) gewähren.

Besteht ein Anspruch auf PKH, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Anwalt bei. Der beigeordnete Anwalt erhält geringere Gebühren als der Rechtsanwalt, der ohne PKH tätig wird (§ 49 RVG).

Rechtstipp: Das Gericht kann bis zu vier Jahren nach dem rechtskräftigen Ende des Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut prüfen. Sofern eine Besserung eingetreten ist, kann nachgefordert werden (§ 120 Absatz 4 Satz 3 ZPO).

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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