Unter bestimmten Umständen muss nicht der Mandant die Kosten eines
Gerichtsverfahrens tragen, sondern - auch wenn er verliert - die
Staatskasse.
Damit Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird,
müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, die für alle
Gerichtszweige einheitlich in den Paragrafen 114 bis 127 der
Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind:
- Der
Prozessbeteiligte ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung
vollständig in einem Betrag zu bestreiten.
- Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussichten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht
mutwillig.
PKH wird nur auf Antrag gewährt.
Dem
Antrag an das Gericht müssen beigefügt werden:
- eine
Darstellung der Streitverhältnisse unter Angabe der Beweise
(z. B. Klageentwurf)
- die Erklärung des Antragstellers
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst
Belegen
Aus dem Fragebogen zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt das Gericht das verfügbare
Einkommen des Antragstellers. Dabei stehen jeder Person bestimmte
Freibeträge zu (siehe vorheriger Abschnitt: "Beratungshilfe").
Das Gericht zahlt, wenn nach Abzug der Freibeträge und Steuern
kein freies Einkommen verbleibt, andernfalls kann es Ratenzahlung
(maximal 48 Raten) gewähren.
Besteht ein Anspruch auf
PKH, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Anwalt bei. Der
beigeordnete Anwalt erhält geringere Gebühren als der Rechtsanwalt,
der ohne PKH tätig wird (§ 49 RVG).
Rechtstipp: Das
Gericht kann bis zu vier Jahren nach dem rechtskräftigen Ende des
Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut prüfen.
Sofern eine Besserung eingetreten ist, kann nachgefordert werden
(§ 120 Absatz 4 Satz 3 ZPO).
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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