Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen, die nicht notariell
beurkundet sind, werden erst dann wirksam, wenn sie in einem Prozess
protokolliert werden. Daraus folgt, dass es sich bei einer nicht
notariellen Scheidungsvereinbarung nur um eine Absichtserklärung
handelt, die die Parteien rechtlich nicht bindet. So können
möglicherweise alle getroffenen Regelungen wieder über den Haufen
geworfen werden.
Rechtstipp: Der Weg des Prozessvergleichs
empfiehlt sich nur, wenn es wenig zu regeln gibt, also keine Kinder
vorhanden sind, auf Unterhalt und Zugewinn verzichtet wird und der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen
kann - vorausgesetzt das Trennungsjahr ist schon abgelaufen -
kurzfristig ein gerichtlicher Scheidungstermin anberaumt werden, so
dass die Bindungswirkung der notariellen Beurkundung nach einem Jahr
nicht zum tragen kommt (siehe vorheriger Abschnitt).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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