Nachdem der Scheidungsantrag eines Ehegatten mit anwaltlicher
Unterschrift beim Familiengericht eingereicht wurde, wird er dem
anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Das erfolgt jedoch nur, wenn
der Antragsteller auch die Prozesskosten "vorgestreckt" hat, soweit
keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Der andere Ehegatte kann
sich innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist zur Scheidung
äußern.
Vom Gericht erhalten beiden Ehegatten Formulare, in
denen sie die zur Berechnung des Versorgungsausgleichs notwendigen
Angaben machen müssen. Die darin angegebenen
Rentenversicherungsträger teilen dem Gericht nach Anfrage die
bestehenden Rentenanwartschaften mit. Besteht Streit über das
Sorgerecht von Kindern, wird das Jugendamt beauftragt, die familiäre
Situation zu untersuchen. Bei Streit über den nachehelichen Unterhalt
muss die Vermögenssituation geklärt werden.
Liegen alle
Auskünfte vor, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin, bei dem
in der Regel beide Ehegatten anwesend sein müssen. Nach einer kurzen
Befragung der Eheleute werden gegebenenfalls der Jugendamtsvertreter
und das Kind beziehungsweise die Kinder befragt. Bis zum Ende der
Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen (z. B.
zum Unterhalt).
Rechtstipp: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich
verpflichtet, Sie nach Vorlage der gerichtlichen Ladung von der Arbeit
frei zu stellen.
Vor Gericht erfolgt nach Feststellung der
Personalien eine kurze Befragung der Eheleute, gegebenenfalls auch des
Jugendamtsvertreters und des Kindes beziehungsweise der Kinder. Die
Eheurkunde (Familienstammbuch) ist vorzulegen. Bis zum Ende der
Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen (z. B.
zum Unterhalt).
Am Ende verkündet der Richter den
Scheidungstenor. Außergerichtliche Einigungen werden in einem
Scheidungsfolgenvergleich protokolliert.
Das Verfahren ist mit
der Zustellung des Scheidungsurteils beendet, falls keine Berufung
eingelegt wird (siehe Abschnitt "Rechtsmittel").
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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