Hat ein Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid erhalten oder ist
er zu einer Verkehrsstrafe verurteilt worden, kann dieser Verstoß,
auch durch einen Punkteeintrag ins Verkehrszentralregister in
Flensburg geahndet werden. Im Bereich des Führens eines
Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln
ist diese Problematik in den vorhergehenden Abschnitten bereits
angesprochen worden.
Ein Punkteeintrag wird bei
Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren, bei Entscheidungen wegen
Straftaten, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 1 Nr. 2a
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannten, nach fünf Jahren
gelöscht. Das allerdings kann seit einiger Zeit auch schneller gehen.
Wenn der Fahrer ein freiwilliges Aufbauseminar besucht und eine
Bescheinigung über einen erfolgreichen Abschluss vorlegt, werden ihm
vier Punkte abgezogen. Ist sein Punktestand bereits auf neun bis
17 angewachsen, werden ihm nur noch zwei Punkte erlassen
(§ 4 Absatz 4 StVG).
Hat der Führerscheininhaber
18 Punkte auf seinem Konto, ist der Entzug der Fahrerlaubnis
vorgesehen (§ 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG). Die Eigenschaft
als Vielfahrer begründet keine Vergünstigungen (Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.2005, Aktenzeichen:
11 CS 04.2955). Laut Verwaltungsgericht (VG) Trier muss jedoch
der Autofahrer vor Entzug die Möglichkeit gehabt haben, an einem
Aufbauseminar teilzunehmen, um so unter die 18-Punkte-Marke zu kommen
(Urteil des VG Trier vom 12.03.2001, Aktenzeichen: 1 L 225/01).
Aufbauseminare können Autofahrer übrigens für rund 250 Euro
bei ausgewählten Fahrschulen belegen.
Rechtstipp:
Informationen über den eigenen Punktestand in Flensburg sind
schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, Förderstraße 16, 29444
Flensburg erhältlich. Dazu bedarf es neben der Angabe von Namen,
Geburtsnamen, allen Vornamen, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort
entweder einer "amtlich beglaubigten" Unterschrift oder einer nicht
beglaubigten Unterschrift unter Vorlage einer vergrößerten Kopie der
Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Personalausweises/Passes.
Die Auskunft selbst ist kostenfrei.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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