Quittung

§ 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt - und das gilt auch für private Verkäufer -, dass der Gläubiger (Verkäufer) gegen Empfang der Leistung ein schriftliches Empfangsbekenntnis erteilen muss, wenn der Schuldner (Käufer) das verlangt. Das ist eine Quittung.

Soweit der Käufer es also verlangt, muss der Verkäufer den Geldempfang bestätigen, der Käufer den Empfang der Ware.

Die Quittung braucht keine bestimmte Form zu erfüllen, kann also auch handschriftlich ausgestellt werden und sollte Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien enthalten. Außerdem nennt die Quittung die Ware um die es geht, das Datum, den Kaufpreis und den Vermerk, dass der Verkäufer das Geld erhalten hat.

Zuletzt geändert am 17.04.2006

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