§ 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt - und das
gilt auch für private Verkäufer -, dass der Gläubiger (Verkäufer)
gegen Empfang der Leistung ein schriftliches Empfangsbekenntnis
erteilen muss, wenn der Schuldner (Käufer) das verlangt. Das ist eine
Quittung.
Soweit der Käufer es also verlangt, muss der
Verkäufer den Geldempfang bestätigen, der Käufer den Empfang der
Ware.
Die Quittung braucht keine bestimmte Form zu erfüllen,
kann also auch handschriftlich ausgestellt werden und sollte Name und
Anschrift der beiden Vertragsparteien enthalten. Außerdem nennt die
Quittung die Ware um die es geht, das Datum, den Kaufpreis und den
Vermerk, dass der Verkäufer das Geld erhalten hat.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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