Nach den Kriterien im vorherigen Abschnitt sind auch viele Fälle
zu bewerten, die früher unter das Rabattgesetz und die
Zugabeverordnung fielen. Danach waren Rabatte und Zugaben
grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Beide
Gesetze sind seit August 2001 nicht mehr in Kraft. Jetzt sind Rabatte
und Zugaben grundsätzlich erlaubt und nur ausnahmsweise verboten.
Diese Ausnahmen ergeben sich unter anderem aus § 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seinen
Beispielstatbeständen.
Natürlich darf das nicht dazu
führen, dass die gerade abgeschafften Verbote durch die Hintertür
wieder eingeführt werden. Unter anderem deshalb haben mehrere
Oberlandesgerichte (OLG) bereits entschieden, dass es kein
übertriebenes Anlocken von Kunden darstellt, wenn dauerhaft mit einem
Rabatt von zehn Prozent beziehungsweise 20 Prozent im Fall der
Barzahlung geworben wird (Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.02.2002,
Aktenzeichen: 6 W 5/02, Urteil des OLG Oldenburg vom 28.11.2002,
Aktenzeichen: 1 U 107/02). Das frühere Rabattgesetz hatte
maximal drei Prozent erlaubt.
Ebenfalls nach dem Wegfall von
Zugabeverordnung und Rabattgesetz zulässig ist "One for Two": Ein
Restaurant bietet Essen für zwei und berechnet nur eins. Dagegen darf
eine Zugabe nicht so verlockend sein, dass für den Käufer die
Qualität der Hauptware gar keine Rolle mehr spielt. Ein solches
"übertriebenes Anlocken" ist nach wie vor verboten (Kundenfang).
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe müssen klar
und eindeutig angegeben werden. Das ist nicht der Fall, wenn es
heißt, man bekomme die Zugabe bei Kauf der Hauptware "solange der
Vorrat für die Zugabe reicht" (Urteil des OLG Köln vom
09.09.2005, Aktenzeichen: 6 U 96/05).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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