Der Abgemahnte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die
Abmahnung zu reagieren. Einige Gerichte vertreten aber die Auffassung,
dass es unter Kaufleuten dem Handelsbrauch entspreche, dem Abmahnenden
zu antworten.
Wenn der Abgemahnte überzeugt ist, dass die
Abmahnung zu Recht erfolgt ist, weil er tatsächlich einen
Wettbewerbsverstoß begangen hat, empfiehlt es sich, die strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. So kann er das Risiko weiterer
Kosten durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vermeiden.
Hier sollte unbedingt anwaltlicher Rat gesucht werden.
Aber
auch, wenn der Abgemahnte die Auffassung vertritt, dass kein
Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte auf die Abmahnung geantwortet
werden, und zwar aus zwei Gründen:
- Erstens sind die
Argumente, die er dabei vorträgt, möglicherweise so überzeugend,
dass der Abmahnende von einer gerichtlichen Geltendmachung Abstand
nimmt. So kann ein Rechtsstreit, der Zeit und Nerven kostet, vermieden
werden.
- Zweitens hat der Abgemahnte gewisse rechtliche
Nachteile, wenn er nicht reagiert. So können ihm unter Umständen die
Prozesskosten auferlegt werden, auch wenn er den Rechtsstreit gewinnt.
Der Abgemahnte muss den Abmahnenden über Umstände aufklären, von
denen er nichts wissen kann - das ergibt sich aus dem in § 242
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthaltenen Grundsatz von Treu
und Glauben.
Beispiel: Der Abgemahnte hat bereits eine
Unterlassungserklärung abgegeben.
Rechtstipp: Nur in
Ausnahmefällen kann es besser sein, nicht auf die Abmahnung zu
antworten - beispielsweise dann, wenn die Abmahnung offensichtlich
nicht fundiert ist und lediglich den plumpen Versuch darstellt,
Abmahngebühren zu kassieren. Hier sollte man aber sehr vorsichtig
sein und in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen.
Eine
weitere Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die Abgabe
einer modifizierten Erklärung. Das bietet sich an, wenn der Inhalt
der geforderten Unterlassungserklärung zu weit geht oder die
Vertragsstrafe, zu der Sie sich der Abgemahnte verpflichten soll, zu
hoch ausfällt.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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