Nach Erledigung oder Beendigung des Auftrags muss der Rechtsanwalt
über seine Vergütung eine Rechnung erstellen.
Diese
muss enthalten:
- den Gegenstandswert (soweit zur
Berechnung nötig)
- die angewandte Nummer des
Vergütungsverzeichnisses und des daraus sich ergebenden Betrages
- gezahlte Vorschüsse
- den Umsatzsteuersatz
(19 Prozent) und den Umsatzsteuerbetrag
- die
Unterschrift des Rechtsanwaltes
Weitere
Förmlichkeiten, die einzuhalten sind, ergeben sich aus den
allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§ 14
Absatz 4 UStG).
Rechtstipp: Wann der alte
Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und wann der neue
Umsatzsteuersatz zu berechnen ist, richtet sich nicht nach dem Datum
der Rechnung. Vielmehr ist entscheidend, wann der Anwalt die Leistung
oder die vereinbarungsgemäß abrechenbare Teilleistung vollständig
erbracht hat (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 13
Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Mit der
vollständigen Leistung entsteht die Umsatzsteuerpflicht. Der
Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht ist wiederum
maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (§ 12 Absatz 1
UStG).
Beispiele:
- Der Anwalt darf bei Rechnungen
nach dem 31. Dezember 2006 nur 16 Prozent Umsatzsteuer
verlangen, wenn die Leistung bereits vor Jahreswechsel vollständig
erbracht wurde.
- Endet eine 2006 begonnene Prozessvertretung
am 15. April 2007, unterliegen alle Gebühren und Honorare, die
berechnet werden, dem 19-prozentigen Steuersatz.
- Endet eine
2005 begonnene anwaltliche Betreuung bei einem Verkauf eines
Unternehmens erst mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrages am
15. April 2007, unterliegt das berechnete Gesamthonorar dem Satz
von 19 Prozent.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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