Rechnung

Nach Erledigung oder Beendigung des Auftrags muss der Rechtsanwalt über seine Vergütung eine Rechnung erstellen.
Diese muss enthalten:

  • den Gegenstandswert (soweit zur Berechnung nötig)
  • die angewandte Nummer des Vergütungsverzeichnisses und des daraus sich ergebenden Betrages
  • gezahlte Vorschüsse
  • den Umsatzsteuersatz (19 Prozent) und den Umsatzsteuerbetrag
  • die Unterschrift des Rechtsanwaltes

Weitere Förmlichkeiten, die einzuhalten sind, ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 Absatz 4 UStG).

Rechtstipp: Wann der alte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und wann der neue Umsatzsteuersatz zu berechnen ist, richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnung. Vielmehr ist entscheidend, wann der Anwalt die Leistung oder die vereinbarungsgemäß abrechenbare Teilleistung vollständig erbracht hat (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Mit der vollständigen Leistung entsteht die Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht ist wiederum maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (§ 12 Absatz 1 UStG).
Beispiele:

  • Der Anwalt darf bei Rechnungen nach dem 31. Dezember 2006 nur 16 Prozent Umsatzsteuer verlangen, wenn die Leistung bereits vor Jahreswechsel vollständig erbracht wurde.
  • Endet eine 2006 begonnene Prozessvertretung am 15. April 2007, unterliegen alle Gebühren und Honorare, die berechnet werden, dem 19-prozentigen Steuersatz.
  • Endet eine 2005 begonnene anwaltliche Betreuung bei einem Verkauf eines Unternehmens erst mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrages am 15. April 2007, unterliegt das berechnete Gesamthonorar dem Satz von 19 Prozent.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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