Einleitung
Etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen existieren in Deutschland.
Eigentümer einer Sache haben ein umfassendes und gegenüber jedermann
wirkendes, so genanntes absoluten Besitz-, Verfügungs- und
Nutzungsrecht. Das ist aber nicht alles, Eigentum verpflichtet
bekanntlich auch. Das geht schon aus Artikel 14 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) hervor.
Diese Grundsätze finden sich auch
im Wohnungseigentumsrecht wieder: Zum einen sind Wohnungseigentümer
untereinander zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet - die
deutlich weiter gehen kann, als es beispielsweise das Nachbarrecht
"normalen" Mietern vorschreibt. Zum anderen aber hat ein
Wohnungseigentümer stärkere (Mitsprache-)Rechte, was die Nutzung
seines Eigentums und auch der Gemeinschaftsflächen anbelangt.
Der vorliegende Ratgeber informiert über die besonderen
Regelungen, die Wohnungseigentümer untereinander zu beachten haben,
welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen und wie sie ihre
Interessen gegenüber den anderen Eigentümern durchsetzen
können.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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