Rechte des Eigentümers

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 903 BGB) kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Dieser Rechtssatz erlaubt dem Eigentümer zum einen, sein Eigentum zu benutzen, es zu verändern oder sogar zu vernichten. Es steht ihm danach aber auch frei, sein Eigentum nicht zu nutzen, sprich sein Haus oder seine Wohnung leer stehen zu lassen.

Gleichzeitig kann er die Einwirkung Fremder auf sein Eigentum ausschließen: Niemand darf ihm sein Eigentum wegnehmen, es beschädigen oder gar zerstören und natürlich darf es kein anderer benutzen. Diese Rechte kann der Eigentümer verteidigen, er kann vom "Störer" Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und dies auch im Klageweg durchsetzen. Nutzt zum Beispiel ein Bauherr den Garten einer Nachbarin als Lagerplatz für Güllebehälter und Schutt mit der Begründung, sie würde die Flächen ohnehin nur brach liegen lassen, so muss er seine Habe umgehend wieder auf seinem Grundstück deponieren, da es allein die Angelegenheit seiner Nachbarin ist, wie sie ihren Garten nutzt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1999, Aktenzeichen: V ZR 144/98).

Rechtstipp: Erfolgt die Beeinträchtigung "schuldhaft", also vorsätzlich oder fahrlässig, so steht dem Eigentümer neben dem Anspruch auf Unterlassung auch Schadensersatz zu.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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