Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 903 BGB) kann der
Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von
jeder Einwirkung ausschließen.
Dieser Rechtssatz erlaubt dem
Eigentümer zum einen, sein Eigentum zu benutzen, es zu verändern
oder sogar zu vernichten. Es steht ihm danach aber auch frei, sein
Eigentum nicht zu nutzen, sprich sein Haus oder seine Wohnung leer
stehen zu lassen.
Gleichzeitig kann er die Einwirkung Fremder
auf sein Eigentum ausschließen: Niemand darf ihm sein Eigentum
wegnehmen, es beschädigen oder gar zerstören und natürlich darf es
kein anderer benutzen. Diese Rechte kann der Eigentümer verteidigen,
er kann vom "Störer" Unterlassung oder Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen und dies auch im Klageweg durchsetzen.
Nutzt zum Beispiel ein Bauherr den Garten einer Nachbarin als
Lagerplatz für Güllebehälter und Schutt mit der Begründung, sie
würde die Flächen ohnehin nur brach liegen lassen, so muss er seine
Habe umgehend wieder auf seinem Grundstück deponieren, da es allein
die Angelegenheit seiner Nachbarin ist, wie sie ihren Garten nutzt
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1999, Aktenzeichen: V ZR
144/98).
Rechtstipp: Erfolgt die Beeinträchtigung
"schuldhaft", also vorsätzlich oder fahrlässig, so steht dem
Eigentümer neben dem Anspruch auf Unterlassung auch Schadensersatz
zu.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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