Dem Mieter einer Wohnung oder eines Grundstücks stehen - wie dem
Eigentümer (siehe Abschnitt "Rechte des Eigentümers") - Abwehrrechte
gegen den Nachbarn zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt
nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Besitzer einer Sache.
Beeinträchtigungen durch Lärm oder Gerüche kann der Besitzer
beispielsweise mit einem "Besitzstörungsanspruch" unterbinden
(§ 862 BGB).
Der Besitzer kann die Beseitigung der
Störung verlangen, wenn er durch "verbotene Eigenmacht" in seinem
Besitz gestört wird. "Verbotene Eigenmacht" definiert das BGB
folgendermaßen: "Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz
entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz
die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich"
(§ 858 BGB).
Rechtstipp: Liegt ein Verschulden des
Störers vor, also handelt dieser vorsätzlich oder fahrlässig, steht
dem Besitzer genauso wie dem Eigentümer sogar ein
Schadensersatzanspruch gegen den Störer zu.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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