Rechte des Mieters

Dem Mieter einer Wohnung oder eines Grundstücks stehen - wie dem Eigentümer (siehe Abschnitt "Rechte des Eigentümers") - Abwehrrechte gegen den Nachbarn zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Besitzer einer Sache. Beeinträchtigungen durch Lärm oder Gerüche kann der Besitzer beispielsweise mit einem "Besitzstörungsanspruch" unterbinden (§ 862 BGB).

Der Besitzer kann die Beseitigung der Störung verlangen, wenn er durch "verbotene Eigenmacht" in seinem Besitz gestört wird. "Verbotene Eigenmacht" definiert das BGB folgendermaßen: "Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich" (§ 858 BGB).

Rechtstipp: Liegt ein Verschulden des Störers vor, also handelt dieser vorsätzlich oder fahrlässig, steht dem Besitzer genauso wie dem Eigentümer sogar ein Schadensersatzanspruch gegen den Störer zu.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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