Ist eine Reise mangelhaft, stehen dem Reisenden per Gesetz mehrere
Rechte zu:
- Recht auf Abhilfe (§ 651c Absatz 2
BGB)
- Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB)
- Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB)
- Schadensersatz
Schadensersatz ist in mehren Fällen
möglich:
- bei selbstständiger Abhilfe (§ 651c
Absatz 3 BGB)
- bei vom Veranstalter verschuldetem
erheblichen Mangel (§ 651f Absatz 1 BGB)
- bei
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 Absatz 2 BGB)
Über die einzelnen Rechte, deren Voraussetzungen und
Durchsetzbarkeit informieren die nachfolgenden Abschnitte.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
Copyright www.valuenet.de