Rechte des Reisenden

Ist eine Reise mangelhaft, stehen dem Reisenden per Gesetz mehrere Rechte zu:

  • Recht auf Abhilfe (§ 651c Absatz 2 BGB)
  • Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB)
  • Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB)
  • Schadensersatz

Schadensersatz ist in mehren Fällen möglich:

  • bei selbstständiger Abhilfe (§ 651c Absatz 3 BGB)
  • bei vom Veranstalter verschuldetem erheblichen Mangel (§ 651f Absatz 1 BGB)
  • bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 Absatz 2 BGB)

Über die einzelnen Rechte, deren Voraussetzungen und Durchsetzbarkeit informieren die nachfolgenden Abschnitte.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

Copyright www.valuenet.de